{"id":1087,"date":"2017-06-12T20:01:13","date_gmt":"2017-06-12T20:01:13","guid":{"rendered":"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1087"},"modified":"2017-06-12T20:07:03","modified_gmt":"2017-06-12T20:07:03","slug":"kammergericht-zum-digitalen-nachlass","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1087","title":{"rendered":"Kammergericht zum digitalen Nachlass"},"content":{"rendered":"<p>Update zu &#8222;<a href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1008\">De-Mail im digitalen Nachlass<\/a>&#8220; :<\/p>\n<p>Das Kammergericht hat die Facebook zur Herausgabe verpflichtende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20O%20172\/15\" title=\"20 O 172\/15 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">20 O 172\/15<\/a>) aufgehoben und die Klage der Eltern auf Zugang zum Facebook-Konto abgewiesen. Es sah sich insbesondere aus Datenschutzgr\u00fcnden gehindert, den Eltern Zugang zu den bei Facebook hinterlegten Kommunikationsdaten der verstorbenen Tochter zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Aus der <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/presse\/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit\/2017\/pressemitteilung.596076.php\">Pressemitteilung<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>[Das Gericht] m\u00fcsse jedoch die Frage der Vererbbarkeit des Facebook-Accounts nicht entscheiden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten m\u00fcsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar urspr\u00fcnglich f\u00fcr Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/10.html\" title=\"Art. 10 GG\">Art. 10<\/a> Grundgesetz gesch\u00fctzt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter m\u00fcssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20902\/06\" title=\"2 BvR 902\/06 (8 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 902\/06<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVErfGE%20124,%2043\" title=\"BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902\/06: Beschlagnahme von E-Mails\">BVErfGE 124, 43<\/a>) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbed\u00fcrftig, da er nicht die technische M\u00f6glichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben w\u00fcrden. Dies gelte entsprechend f\u00fcr sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur f\u00fcr Absender und Empf\u00e4nger oder jedenfalls einen beschr\u00e4nkten Nutzerkreis bestimmt sind.<\/p>\n<p>Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen w\u00fcrden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Zwar sehe das Gesetz vor, dass einem Dritten Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden d\u00fcrfe, wenn dies erforderlich sei. Als erforderlich k\u00f6nne jedoch nur angesehen werden, was dazu diene, den Dienst technisch zu erm\u00f6glichen oder aufrecht zu erhalten. Da Facebook jedoch seine Dienste nur beschr\u00e4nkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbed\u00fcrftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachtr\u00e4glich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig existiere eine andere gesetzliche Vorschrift, die erlaube, von dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine Ausnahme zu machen (sogenanntes \u201ekleines Zitiergebot\u201c). Insbesondere das Erbrecht nach dem <span class=\"caps\">BGB<\/span> lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Willen gehabt habe, das Fernmeldegeheimnis einzuschr\u00e4nken. Auch aus sonstigen Gr\u00fcnden sei es nicht geboten, ohne gesetzliche Regelung Ausnahmen zuzulassen und von dem so genannten \u201ckleinen Zitiergebot\u201c abzuweichen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das klingt zun\u00e4chst schl\u00fcssig. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis\">\u00a7 88 TKG<\/a> ist eine strenge Vorschrift zum Schutz auch gespeicherter Kommunikationshalte. Die Vorschrift im Wortlaut:<\/p>\n<blockquote><p><strong>\u00a0<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/TKG\/88.html\" title=\"&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis\">\u00a7 88 TKG<\/a>. Fernmeldegeheimnis. <\/strong>(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre n\u00e4heren Umst\u00e4nde, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. &#8230;.<\/p>\n<p>(3) Den [Diensteanbietern] ist es untersagt, sich oder anderen \u00fcber das f\u00fcr die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschlie\u00dflich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Ma\u00df hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den n\u00e4heren Umst\u00e4nden der Telekommunikation zu verschaffen. Sie d\u00fcrfen Kenntnisse \u00fcber Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur f\u00fcr den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse f\u00fcr andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zul\u00e4ssig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdr\u00fccklich auf Telekommunikationsvorg\u00e4nge bezieht. &#8230;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Vorschrift ist aber so streng, dass sie \u00fcber das Ziel deutlich hinausschie\u00dft. Das wird besonders deutlich in einem Nachlassfall wie hier. Denn bei einem absoluten Vorrang des Geheimnisschutzes stehen die Erben bald im Dunkeln. Auch Gewerbetreibende haben ihre Informationen l\u00e4ngst nicht mehr (nur) auf Papier und in faktischen Handelsb\u00fcchern. Sie speichern die Daten elektronisch. Und das nicht immer auf einem Rechner, auf den der Erbe physisch Zugriff nehmen kann. Oft sind die Daten in der Cloud. Wenn nun dem Anbieter untersagt sein soll, die Daten Dritten &#8212; und damit auch: den Erben &#8212; zu offenbaren, k\u00f6nnen die das bis eben noch gut laufende Gesch\u00e4ft gleich mal dicht machen. Wohl dem, dessen Erblasser mit einer Vollmacht vorgesorgt hat!<\/p>\n<p>Viele Autoren im juristischen Schrifttum haben sich daher bereits der Schwierigkeiten angenommen, die aus der Strenge der Vorschrift resultieren. Das Kammergericht verwirft aber alle L\u00f6sungsans\u00e4tze als unzureichend. Schon f\u00fcr die Auseinandersetzung mit den jeweils kurz dargestellten Ans\u00e4tzen ist die <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/kammergericht\/presse\/21-u-9-16-urteil-vom-31-mai-2017.pdf\">Entscheidung<\/a> lesenswert. Billigenswert ist ihr Ergebnis deshalb aber nicht. Sie erscheint etwa kurzsichtig vor dem Hintergrung der offenbaren Probleme.<\/p>\n<p>Ich hoffe, die Kl\u00e4ger legen die zugelassene Revision ein. Jedenfalls aber ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Misere zu bereinigen. Das gro\u00dfe Presseecho (bedingt nat\u00fcrlich durch den Namen &#8222;Facebook&#8220; und auch durch den tragischen Anlass des Falls, ein Unfalltod einer 15-j\u00e4hrigen) d\u00fcrfte helfen, das Problem auch ihm deutlich zum machen.<\/p>\n<p><strong>Kammergericht,<\/strong> Urteil vom 31. Mai 2017, Aktenzeichen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20U%209\/16\" title=\"KG, 31.05.2017 - 21 U 9\/16: Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen...\">21 U 9\/16<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Update zu &#8222;De-Mail im digitalen Nachlass&#8220; : Das Kammergericht hat die Facebook zur Herausgabe verpflichtende Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen 20 O 172\/15) aufgehoben und die Klage der Eltern auf Zugang zum Facebook-Konto abgewiesen. Es &hellip; <a href=\"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1087\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1087"}],"collection":[{"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1087"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1087\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1094,"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1087\/revisions\/1094"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1087"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1087"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1087"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}