{"id":1171,"date":"2020-03-23T21:02:17","date_gmt":"2020-03-23T21:02:17","guid":{"rendered":"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1171"},"modified":"2020-07-08T20:09:48","modified_gmt":"2020-07-08T20:09:48","slug":"de-mail-und-die-prozessuale-schriftform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1171","title":{"rendered":"De-Mail und die prozessuale Schriftform"},"content":{"rendered":"\n<p>Ja, es geht: Dokumente k\u00f6nnen elektronisch bei Gericht eingereicht werden (wenn auch <a href=\"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1137\">nicht beim Bundesverfassungsgericht<\/a>). \u00a7 130a ZPO, \u00a7 32a StPO, \u00a7 55a VwGO usw. usf.: In (fast) jeder Prozessordnung gibt es eine Vorschrift, die die Einzelheiten regelt. Und zwar letztlich einheitlich. Prinzipiell muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Alternativ kann es auf einem &#8222;sicheren \u00dcbermittlungsweg&#8220; eingereicht werden. Hierzu geh\u00f6rt zum einen der Versand aus dem &#8222;beA&#8220;, dem &#8222;besonderen elektronischen Anwaltspostfach&#8220;, auch wenn dieses scheints <a href=\"https:\/\/bea.brak.de\/category\/aktuelle-meldungen\/\">h\u00e4ufiger einmal Schluckauf<\/a> erleidet und dann auch schon einmal mehrere Tage lang nicht zur Verf\u00fcgung steht. Hierzu geh\u00f6rt aber auch die De-Mail. Konkret hei\u00dft es in den genannten Normen:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>(4) Sichere \u00dcbermittlungswege sind <br> 1. der  Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der  Absender bei  Versand der Nachricht sicher im Sinne des \u00a7 4 Absatz 1  Satz 2 des  De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere  Anmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7  5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes best\u00e4tigen l\u00e4sst, <\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>&#8222;Sicher&#8220; ist also nur die so genannte &#8222;absenderbest\u00e4tigte&#8220; De-Mail. Bei dieser muss zum einen das De-Mail-Konto dadurch besonders zugangsgesch\u00fctzt sein, dass &#8222;zwei geeignete und  voneinander unabh\u00e4ngige Sicherungsmittel eingesetzt werden; soweit bei  den Sicherungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren  Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen&#8220;, wie es in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-G hei\u00dft. Und zum anderen muss der De-Mail-Anbieter den Versand nach einer solchen sicheren Anmeldung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigen, \u00a7 5 Abs. 5 De-Mail-G: &#8222;Um dieses dem Empf\u00e4nger der Nachricht kenntlich zu machen,  best\u00e4tigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung  der sicheren Anmeldung nach \u00a7 4. Hierzu versieht er im Auftrag des  Senders die Nachricht mit einer dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbaren qualifizierten  elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien  beigef\u00fcgt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch  auf diese.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Fehlt es hieran, das hei\u00dft entweder an der qualifizierten Signatur des Absenders, an dem Versand aus dem beA oder an der Best\u00e4tigung des De-Mail-Anbieters \u00fcber die sichere Anmeldung des Nutzers, ist die  prozessuale  Schriftform  nicht gewahrt. Die entsprechende Erkl\u00e4rung ist als &#8222;formnichtig&#8220; unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>So erging es einer Angeklagten, die durch das Amtsgericht Duisburg und sodann, auf ihre Berufung hin, durch das Landgericht Duisburg wegen Betruges verurteilt worden ist, und dann mit einfacher De-Mail (ohne Absenderbest\u00e4tigung) Revision eingelegt hat. Das OLG D\u00fcsseldorf hat ihr Rechtsmittel verworfen:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>Die f\u00fcr die Einlegung der Revision erforderliche Schriftform (\u00a7 341 Abs.  1 StPO) wird nur dann durch ein elektronisches Dokument ersetzt, wenn  dieses die Voraussetzungen des \u00a7 32a Abs. 3 StPO erf\u00fcllt. Bei der  Einlegung der Revision mittels De-Mail muss der sichere \u00dcbermittlungsweg, den der Gesetzgeber in \u00a7\u00a032a Abs. 4 Nr. 1 StPO  festgelegt hat, eingehalten werden. Mangels Absenderbest\u00e4tigung des  Diensteanbieters ist die Revision durch das eingereichte elektronische  Dokument nicht in zul\u00e4ssiger Weise eingelegt worden. <\/p><cite>OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2020 zum Az. 2 RVs 15\/20, <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2020\/2_RVs_15_20_Beschluss_20200310.html\">NRWE<\/a><\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Das ist nicht weiter verwunderlich. Verbl\u00fcffend ist <a href=\"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1137\">wiederum<\/a> nur, dass es wirklich jemanden gibt, der De-Mail (wenn auch nur in einfacher Form) benutzt!<\/p>\n\n\n\n<p>Recht weiten Raum nimmt in der Entscheidung die Abgrenzung zur nicht \u00fcberzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wonach ein bei Gericht rechtzeitig ausgedrucktes elektroniosch \u00fcbersandtes Dokument die Schriftform (dann eben als schriftliches Dokument) wahren k\u00f6nnen soll. Das OLG zeigt Zweifel an diesem Diktum, muss diesen aber nicht nachgehen. Denn hier war, anders als beim BGH, auch dieses Dokument nur in einfacher Textform \u00fcbermittelt und enthielt nicht etwa das eingescannte Abbild eines schriftlichen = papiernen Dokumentes.<\/p>\n\n\n\n<p>[<strong>Nachtrag <\/strong>2020-07-08:] Das Bundessozialgericht hat diese (wie gesagt: eigentlich ganz klare) Frage nun ganz genauso entschieden:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>Nach \u00a7 65a Abs 1 SGG kann anstelle des schriftlich einzureichenden Antrags ein elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dieses muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (\u00a7 65a Abs 3 Alt 1 SGG) oder signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden (\u00a7 65a Abs 3 Alt 2 SGG). Eine einfache E-Mail gen\u00fcgt dem nicht&#8230; Aber auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht erf\u00fcllt nicht in jedem Fall die Formerfordernisse f\u00fcr den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten. Wird wie vorliegend eine E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere \u00dcbertragungsweg iS von \u00a7 65a Abs 3 Alt 2 SGG nur vor, wenn erstens der Absender bei Versand der Nachricht sicher iS von \u00a7 4 Abs 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich zweitens die sichere Anmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs 5 De-Mail-Gesetz best\u00e4tigen l\u00e4sst (\u00a7 65a Abs 3 Alt 2 iVm Abs 4 Nr 1 SGG).<\/p><cite>BSG, Beschluss vom 13. Mai 2020 \u2013 <a href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-im-internet.de\/jportal\/portal\/t\/19ke\/page\/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=10908&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KSRE182311606&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1\">B 13 R 35\/20 B<\/a> \u2013<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>[\/Nachtrag]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ja, es geht: Dokumente k\u00f6nnen elektronisch bei Gericht eingereicht werden (wenn auch nicht beim Bundesverfassungsgericht). \u00a7 130a ZPO, \u00a7 32a StPO, \u00a7 55a VwGO usw. usf.: In (fast) jeder Prozessordnung gibt es eine Vorschrift, die die Einzelheiten regelt. 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