{"id":1180,"date":"2020-07-08T21:25:21","date_gmt":"2020-07-08T21:25:21","guid":{"rendered":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1180"},"modified":"2020-11-03T21:59:59","modified_gmt":"2020-11-03T21:59:59","slug":"de-mail-als-zulaessiger-rueckkanal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=1180","title":{"rendered":"De-Mail als zul\u00e4ssiger &#8222;R\u00fcckkanal&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine Beh\u00f6rde oder ein Gericht darf prinzipiell auf eine De-Mail-Nachricht mit einer ebensolchen antworten. Das ist nicht etwa selbstverst\u00e4ndlich, sondern musste so erst durch das S\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen entschieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall ist ein etwas trockener, es geht um Gerichtskosten: Der Kl\u00e4ger wandte sich mit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Er blieb erfolglos: Das OVG wies die Beschwerde zur\u00fcck, und legte ihm die Kosten auf. Die Kostenbeamtin berechnete ihm entsprechend die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses im Gerichtskostengesetz zu zahlenden 60 \u20ac. Auch hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger, diesmal mit der so genannten Kostenerinnerung. Er blieb wiederum erfolglos, wenn auch sein Ansatz durchaus kreativ war: Die Kosten h\u00e4tten ihm nicht auferlegt werden d\u00fcrfen, da er doch die Beschwerde zur\u00fcckgenommen hatte. F\u00fcr diesen Fall aber sieht das Kostengesetz keine Kosten vor; sie fallen nur an, wenn das Gericht abschl\u00e4gig entcheidet. Es ist deshalb \u00fcblich, dass das Beschwerdegericht den Beschwerdef\u00fchrer vor einer negativen und zudem eben auch kostentr\u00e4chtigen Beschwerdeentscheidung anh\u00f6rt und ihm dabei die M\u00f6glichkeit aufzeigt, seine Beschwerde zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das hatte der Kl\u00e4ger hier zwar auch gemacht &#8212; allerdings erst, nachdem seine Beschwerde zur\u00fcckgewiesen worden war. Der zur\u00fcckweisende Beschluss war bereits um 16 Uhr in seinem Postfach, seine R\u00fccknahme dagegen erfolgte erst um 21 Uhr. Das sei klar zu sp\u00e4t, so nun das Oberverwaltungsgericht, auch wenn der Kl\u00e4ger bestreite, dass ihm die Beschwerdeentscheidung zul\u00e4ssigerweise zugegangen sei. Das Gericht habe ihm die Entscheidung \u00fcber seine per De-Mail eingelegte Beschwerde auf dem selben Weg \u00fcbermitteln d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p>Die Begr\u00fcndung hierf\u00fcr ist lang und ausf\u00fchrlich. Das OVG arbeitet zun\u00e4chst heraus, dass das Prozessrecht zwar im Einzelnen regelt, wann elektronische Dokumente an ein Gericht \u00fcbersandt werden d\u00fcrfen, und wenn ja in welcher Form. F\u00fcr den &#8222;R\u00fcckkanal&#8220; enth\u00e4lt das Gesetz aber keine Vorschrift; der Gesetzgeber verwies damals nur vage auf das Zustellrecht, und auf den allgemeinen Gedanken des \u00a7 130 BGB (BT-Drs. 15\/4067 S. 37). <\/p>\n\n\n\n<p>Da ein Beschluss der hier in Rede stehenden Art nicht zugestellt werden muss, wie das Gericht detailliert begr\u00fcndet, kam es entsprechend \u00a7 130 BGB darauf an, ob und wie der Empf\u00e4nger f\u00fcr Dokumente dieser Art den &#8222;Zugang er\u00f6ffnet&#8220; hat. Hierf\u00fcr ist ma\u00dfgeblich nicht sein innerer Wille, sondern sein Handeln, wie es sich potentiellen Absendern darstellt: Wer einen Briefkasten aufh\u00e4ngt, macht deutlich, hier Post entgegen zu nehmen. Entsprechend wird allgemein angenommen, dass derjenige, der eine E-Mail versendet, eine Antwort auf gleichem Wege erwartet (wenn er nicht parallel etwas anderes deutlich macht). <\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt auch f\u00fcr De-Mail. Aber: In \u00a7 7 De-Mail-Gesetz hei\u00dft es:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p><strong>De-Mail-Gesetz \u00a7 7. Verzeichnisdienst. <\/strong>(3) Die Ver\u00f6ffentlichung der De-Mail-Adresse im Verzeichnisdienst auf ein Verlangen des Nutzers als Verbraucher nach Absatz 1 allein gilt nicht als Er\u00f6ffnung des Zugangs &#8230; Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die Erkl\u00e4rung des Nutzers im Verzeichnisdienst ver\u00f6ffentlichen, den Zugang &#8230; er\u00f6ffnen zu wollen. Die Ver\u00f6ffentlichung der De-Mail-Adresse des Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Verzeichnisdienst gilt als Zugangser\u00f6ffnung. Satz 2 gilt entsprechend f\u00fcr die Entscheidung des Nutzers, die Zugangser\u00f6ffnung zur\u00fcckzunehmen.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der sehr, sehr vorsichtige Gesetzgeber wollte damit die De-Mail-Nutzer sch\u00fctzen: Sie sollen sich eine De-Mail-Adresse zulegen k\u00f6nnen, ohne bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen, nun reihenweise Post von Beh\u00f6rden und Gerichten zu erhalten. Sie sollen auch ihre Adresse im Verzeichnisdienst ver\u00f6ffentlichen lassen k\u00f6nnen, um De-Mails erhalten zu k\u00f6nnen, ohne dass dies f\u00fcr Beh\u00f6rden und Gerichte als Einladung verstanden werden soll. Diesen gegen\u00fcber soll es bei den allgemeinen Regeln bleiben; die &#8222;Ver\u00f6ffentlichung der Adresse <em>allein<\/em>&#8220; soll noch nichts aussagen. Das aber gen\u00fcgte dem Gesetzgeber sp\u00e4ter nicht mehr. Er f\u00fchrte die M\u00f6glichkeit ein, im gewisserma\u00dfen De-Mail-Telefonbuch den Eintrag zu ver\u00f6ffentlichen &#8222;Liebe Beh\u00f6rden: Post bitte an diese Adresse!&#8220; <\/p>\n\n\n\n<p>Und wenn diese Angabe fehlt? Bedeutet das dann nicht: &#8222;Liebe Beh\u00f6rden: Post bitte <em>nicht<\/em> an diese Adresse!&#8220;? Das OVG Bautzen sagt, ohne dies zu sagen: nein. Dann kommt es darauf an, wie ein potentieller Sender das sonstige Verhalten des Postfachinhaber auffassen darf. Und danach gilt: Wer das Medium nutzt, muss mit einer Antwort auf gleichem Wege rechnen. <\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>Danach durfte das Gericht hier bei Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. Dezember 2019 per De-Mail an den Kl\u00e4ger noch zweifelsfrei davon ausgehen, dass der Kl\u00e4ger sein De-Mail-Postfach auch f\u00fcr den Empfang von De-Mails des Gerichts gewidmet hat. Denn der Kl\u00e4ger hatte bereits seine Beschwerde formwirksam per De-Mail erhoben und sodann fortlaufend per De-Mail mit dem Gericht korrespondiert, ohne dass es Anhaltspunkte gab, dass der Kl\u00e4ger mit einem Empfang von De-Mails des Gerichts nicht einverstanden war.<\/p><cite>S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2020 \u2013 5 E 108\/19 \u2013<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Und \u00a7 7 Abs. 3 De-Mail-Gesetz? Ist angesichts dessen unerheblich:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>Dass gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3 Satz 1 De-Mail-Gesetz die Ver\u00f6ffentlichung der De-Mail-Adresse im De-Mail-Verzeichnisdienst bei Verbrauchern allein nicht als Er\u00f6ffnung des Zugangs i. S. v. \u00a7 3a Abs. 1 VwVfG gilt, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, da der Kl\u00e4ger durch sein Verhalten gegen\u00fcber dem Gericht (De-Mail-Korrespondenz) schl\u00fcssig erkl\u00e4rt hat, einen Zugang f\u00fcr De-Mails des Gerichts er\u00f6ffnet zu haben, nicht aber durch Ver\u00f6ffentlichung seiner De-Mail-Adresse im De-Mail-Verzeichnisdienst.<\/p><cite>S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2020 \u2013 5 E 108\/19 \u2013<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der Trost f\u00fcr den Kl\u00e4ger: Wenigstens dieser ausf\u00fchrlich begr\u00fcndete Beschluss des Gerichts ist kostenlos (\u00a7 66 Abs. 8 GKG).<\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2020 \u2013 <a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/ovgentschweb\/documents\/19E108.pdf\">5 E 108\/19<\/a> \u2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Beh\u00f6rde oder ein Gericht darf prinzipiell auf eine De-Mail-Nachricht mit einer ebensolchen antworten. Das ist nicht etwa selbstverst\u00e4ndlich, sondern musste so erst durch das S\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen entschieden werden. 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