{"id":192,"date":"2012-10-29T07:55:33","date_gmt":"2012-10-29T07:55:33","guid":{"rendered":"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=192"},"modified":"2013-01-23T10:22:42","modified_gmt":"2013-01-23T10:22:42","slug":"die-funktionen-der-schriftform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=192","title":{"rendered":"Die Funktionen der Schriftform"},"content":{"rendered":"<p>Bei der Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes <a title=\"De-Mail-News: De-Mail-Bericht liegt vor (und entt\u00e4uscht [mich])\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=187\">bat der Bundestag<\/a> die Bundesregierung um einen Bericht zu der Frage, \u201eob und gegebenenfalls in welchen Rechtsgebieten De-Mail \u2026\u00a0 die einzelnen Funktionen der Schriftform alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur\u201c erf\u00fcllen k\u00f6nne. Der damit in der Anfrage wie im nun <a title=\"Bundestags-Drucksache 17\/10720 vom 13.09.2012\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/107\/1710720.pdf\">vorgelegten Bericht<\/a> verwendete Begriff der \u201eFunktionen der Schriftform&#8220; ist eine teils fehlleitende Verk\u00fcrzung. Das willl ich hier zun\u00e4chst erl\u00e4utern. Hierzu stelle ich auch \u201edie einzelnen Funktionen der Schriftform\u201c dar. Inwieweit sie durch eine De-Mail-Nachricht zu erf\u00fcllen sind, diskutiere ich sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>Schon der Begriff der Schriftform ist kein einfacher. Zwar sieht <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/126.html\" title=\"&sect; 126 BGB: Schriftform\">\u00a7 126 BGB<\/a> vor:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eIst durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenh\u00e4ndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Danach erfordert die Schriftform also eine handschriftlich unterzeichnete Urkunde, also eine Unterschrift auf Papier. Die Vorschrift gilt jedoch entgegen ihrem sehr weiten Wortlaut (nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/2.html\" title=\"Art. 2 EGBGB\">Art. 2 EGBGB<\/a> meine \u201eGesetz\u201c im BGB \u201ejede Rechtsnorm\u201c)\u00a0nicht in allen Rechtsgebieten. Insbesondere das Prozessrecht und das (materielle) \u00f6ffentliche Recht geht von einem eigenst\u00e4ndigen Schriftformbegriff aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Die Vorschrift des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/126.html\" title=\"&sect; 126 BGB: Schriftform\">\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a01 BGB<\/a> [&#8230;] gilt im \u00f6ffentlichen Recht nicht.\u201c (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1974 \u2013 BVerwG <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20C%201.74\" title=\"VIII C 1.74 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VIII C 1.74<\/a> \u2013 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2045,%20189\" title=\"BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 1.74: Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheids - Versagung der ...\">BVerwGE 45,\u00a0189<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<p>Insbesondere verzichtet das Recht in bestimmten Bereichen in vielen Bereichen auf die (Original-) Unterschrift. Das bekannteste Beispiel ist im Prozessrecht das Fax: Hier gen\u00fcgt ja die bekanntlich nur ausgedruckte Kopie. Ein so genanntes Computerfax muss gar nicht unterschrieben sein (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 \u2013 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GmS-OGB%201\/98\" title=\"GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1\/98: Wahrung der Schriftform bei &Uuml;bermittlung bestimmender Schri...\">GmS-OGB 1\/98<\/a> \u2013 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144,%20160\" title=\"GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1\/98: Wahrung der Schriftform bei &Uuml;bermittlung bestimmender Schri...\">BGHZ 144, 160<\/a>). Und auch das allgemeine Verwaltungsrecht enth\u00e4lt etwa in den Abs\u00e4tzen 3 und 5 des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BVwVfG: Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung\">\u00a7 37 VwVfG<\/a> eigenst\u00e4ndige Vorgaben bez\u00fcglich des Erfordernisse von Unterschriften unter Verwaltungsakten vor. Der Bericht erkennt das ausdr\u00fccklich an (<a title=\"Bundestags-Drucksache 17\/10720 vom 13.09.2012\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/107\/1710720.pdf\">BT-Drs 17\/10720 S. 3<\/a>). Zum Ganzen Skrobotz, <a title=\"Skrobotz, Das elektronische Verwaltungsverfahren, Duncker&amp; Humblot, Berlin 2005\" href=\"http:\/\/www.duncker-humblot.de\/index.php\/das-elektronische-verwaltungsverfahren.html\">Das elektronische Verwaltungsverfahren<\/a>, \u00a7\u00a7 31 und 32 (S. 148 ff.).<\/p>\n<p>Gehen wir aber ungeachtet dessen einmal von der \u201eklassischen\u201c Schriftform aus: Urkunde und Unterschrift. Als ihre Funktionen werden immer wieder genannt \u201eAbschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identit\u00e4tsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion\u201c (<a title=\"Bundestags-Drucksache 14\/4987 vom 14. Dezember 2000\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/14\/049\/1404987.pdf\">BT-Drs. 14\/4987 S. 16<\/a>); ebenso der genannte Bericht der Bundesregierung (<a title=\"Bundestags-Drucksache 17\/10720 vom 13.09.2012\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/107\/1710720.pdf\">BT-Drs. 17\/10720<\/a>). Jedenfalls so stimmt das aber nicht.<\/p>\n<p>Gehen wir von der <strong>Urkunde <\/strong>aus. Sie perpetuiert den Text, verk\u00f6rpert ihn stofflich. Ihr kommt daher <em>Perpetuierungsfunktion<\/em> zu. Sie erm\u00f6glicht die dauerhafte, beliebig oft wiederholbare Wahrnehmbarkeit der Erkl\u00e4rung, und zwar in einer unmittelbaren Form: Ein Leseger\u00e4t ist nicht erforderlich. Das wiederum begr\u00fcndet ihre <em>Beweisfunktion<\/em>. Jeder Inhaber der Urkunde kann mit ihr die Erkl\u00e4rung Dritten vorzulegen und so diesen gegen\u00fcber den Nachweis zu f\u00fchren. Ein klassisches Beispiel ist der F\u00fchrerschein, der bezeugt, dass man die Fahrerlaubnis erworben hat. Dritte k\u00f6nnen den Inhalt der Urkunde kontrollieren, was <em>Kontrollfunktion <\/em>genannt wird. Die Verwaltung f\u00fchrt ihre Akten auch deshalb, damit die B\u00fcrger, die Gerichte und die Beh\u00f6rdenleitung das Verwaltungshandeln \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Aus dem gleichen Grund m\u00fcssen Handelsunternehmen B\u00fccher f\u00fchren \u2013 damit die Anteilseigner oder die Finanzbeh\u00f6rden den Betrieb kontrollieren k\u00f6nnen. Immer noch verhindert, zumindest aber erschwert die stoffliche Verk\u00f6rperung der in der Urkunde niedergelegten Information ihre beliebige Vervielf\u00e4ltigung. Diese Eigenschaft wird <em>Transportfunktion<\/em> bzw. <em>Traditionsfunktion<\/em> (von <a title=\"Deutsches W\u00f6rterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: tradieren\" href=\"http:\/\/woerterbuchnetz.de\/DWB\/?sigle=DWB&amp;lemid=GT07379\">tradieren<\/a> =\u00a0 weitergeben) genannt. Sie wird augenf\u00e4llig bei Inhaberpapieren wie Geldscheinen und Fahrkarten; der Club-Stempel auf dem Handr\u00fccken erf\u00fcllt dieselbe Funktion. Und schlie\u00dflich f\u00fchrt die bislang doch recht aufwendige Herstellung von zumal besonders gestalteten Urkunden dem Empf\u00e4nger die Wichtigkeit, die Seriosit\u00e4t der Erkl\u00e4rung vor Augen. Wer ein \u201eamtlich aussehendes\u201c Schreiben erh\u00e4lt, ist von der Glaubw\u00fcrdigkeit des Inhalts eher \u00fcberzeugt als beim Erhalt einer SMS. Wichtige Anl\u00e4sse sind noch immer mit der \u00dcbergabe spezieller Urkunden verbunden. Die Ernennung von Beamten und Ministern ist ein bekanntes Beispiel. Diese Funktion der Urkunde nenne ich ihre <em>Seriosit\u00e4tsfunktion<\/em> (Skrobotz ebd. \u00a7 34 II, S. 184 ff.).<\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen tr\u00e4gt die Urkunde eine <strong>Unterschrift<\/strong>. Diese schlie\u00dft den Text (als <em>Unter<\/em>schrift) in r\u00e4umlicher wie zeitlicher Hinsicht ab, weshalb <em>Abschlussfunktion <\/em>genannt wird, dass die Unterschrift klarstellt, dass es sich bei dem Dokument nicht um einen nicht f\u00fcr den Rechtsverkehr bestimmten Entwurf, sondern um eine materiell-rechtlich oder prozessual erhebliche Erkl\u00e4rung handelt, der Rechtswirkung zukommen soll. Der Unterschrift kommt weiter <em>Identit\u00e4tsfunktion <\/em>zu: Das Unterschreiben mit dem Namenszeichen l\u00e4sst erkennen, wer unterschrieben hat. Wenn die Unterschrift hinreichend charakteristisch ist, kommt ihr <em>Echtheitsfunktion <\/em>zu: Nur Lieschen M\u00fcller unterschreibt genau so. Das gew\u00e4hrleistet, dass die Unterschrift und damit auch das Dokument allein vom Unterzeichnenden herr\u00fchrt und insofern echt ist. Die <em>Warnfunktion <\/em>soll dem Unterschreibenden \u00dcbereilungsschutz bieten. Uns ist vertraut, dass vor allem Rechtsgesch\u00e4fte gr\u00f6\u00dferen Gewichts eine Unterschrift verlangen. Daher ist es \u00fcblich, dass wir das zu Unterschreibende zumindest \u00fcberfliegen oder sogar durchlesen und auf nachteilige Regelungen hin untersuchen, ehe wir unterschreiben. Die weiterhin genannte <em>Verifikationsfunktion<\/em> als die M\u00f6glichkeit, die Echtheit von Unterschrift und Dokument und damit die Identit\u00e4t des Urhebers zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist nur eine Kombination aus der Echtheits- und der Identit\u00e4tsfunktion.<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich die <strong>unterschriebene Urkunde<\/strong>: Ihr kommt <em>Integrit\u00e4tsfunktion<\/em> zu. Sie garantiert die Unver\u00e4ndertheit der Erkl\u00e4rung, nachdem diese vom Erkl\u00e4renden unterschrieben wurde. Die Unterschrift allein vermag \u00c4nderungen am Text nicht deutlich zu machen. Das kann allein die Urkunde aufgrund der physischen Verk\u00f6rperung des Textes auf einem Tr\u00e4germedium, das bei \u00c4nderungen der perpetuierten Erkl\u00e4rung (durch Radierungen etwa) regelm\u00e4\u00dfig ebenso modifiziert wird oder Hinzuf\u00fcgungen aufgrund des fixen, nicht mehr \u00e4nderbaren Schriftbildes jedenfalls erkennen l\u00e4sst. Die Integrit\u00e4tsfunktion baut damit auf den Eigenschaften der Urkunde wie denen der nur schwer zu f\u00e4lschenden Unterschrift auf (Skrobotz ebd. \u00a7 34 I und III, S. 182 ff.).<\/p>\n<p>Die Erf\u00fcllung dieser Funktionen durch Signatur und \/ oder De-Mail erl\u00e4utere ich sp\u00e4ter. (Nachtrag: <a title=\"De-Mail-News | Schriftformfunktionen und Signaturen\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=232\">hier<\/a> und <a title=\"De-Mail-News | Schriftformfunktionen und De-Mail\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=241\">hier<\/a>.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes bat der Bundestag die Bundesregierung um einen Bericht zu der Frage, \u201eob und gegebenenfalls in welchen Rechtsgebieten De-Mail \u2026\u00a0 die einzelnen Funktionen der Schriftform alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur\u201c erf\u00fcllen k\u00f6nne. 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