{"id":232,"date":"2012-11-03T17:30:14","date_gmt":"2012-11-03T17:30:14","guid":{"rendered":"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=232"},"modified":"2012-11-04T20:16:40","modified_gmt":"2012-11-04T20:16:40","slug":"schriftformfunktionen-und-signaturen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=232","title":{"rendered":"Schriftformfunktionen und Signaturen"},"content":{"rendered":"<p>Nach der <a title=\"De-Mail-News | Die Funktionen der Schriftform\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=192\">Darstellung der Schriftformfunktionen<\/a> nun die versprochene Erl\u00e4uterung, ob und inwieweit elektronisch signierte Dokumente diese Funktionen zu erf\u00fcllen verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Noch einmal die Funktionen, getrennt nach Urkunde, Unterschrift und der Kombination aus beidem, im \u00dcberblick:<\/p>\n<p><strong>Urkunde:<br \/>\n<\/strong>\u2013 Perpetuierungsfunktion<br \/>\n\u2013 Beweisfunktion.<br \/>\n\u2013 Kontrollfunktion<br \/>\n\u2013 Traditionsfunktion<br \/>\n\u2013 Seriosit\u00e4tsfunktion<\/p>\n<p><strong>Unterschrift<\/strong>:<br \/>\n\u2013 Abschlussfunktion<br \/>\n\u2013 Identit\u00e4tsfunktion<br \/>\n\u2013 Echtheitsfunktion<br \/>\n\u2013 Warnfunktion<\/p>\n<p><strong>unterschriebene Urkunde:<\/strong><br \/>\n\u2013 Integrit\u00e4tsfunktion<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst zu den Funktionen der <strong>Unterschrift<\/strong>. Enth\u00e4lt ein elektronisches Dokument den Namen des Verfassers, sind die <em>Identit\u00e4tsfunktion<\/em> der Unterschrift sowie ihre <em>Abschlussfunktion<\/em> erf\u00fcllt. Dann n\u00e4mlich l\u00e4sst es den (vermeintlichen) Autor der Nachricht sowie ihren inhaltlichen Abschluss deutlich werden. Bei signierten Dokumenten ist das in noch st\u00e4rkerem Ma\u00dfe der Fall. Die Signatur schlie\u00dft das gesamte Dokument ein und damit ab; das Zertifikat benennt den Signaturinhaber. Solange die Signierung ohne Zugang zum Signaturschl\u00fcssel faktisch ausge\u00adschlossen ist, erf\u00fcllen Signaturen die <em>Echtheitsfunktion<\/em> in sehr hohem Ma\u00dfe. (Bei der Handy-Signatur ist der faktische Ausschluss dagegen <a title=\"jurPC | Skrobotz, Handy statt B\u00fcrgerkarte: Die \u00f6sterreichische &quot;A1 Signatur&quot;, JurPC Web-Dok. 253\/2004\" href=\"http:\/\/jurpc.de\/jurpc\/show?id=20040253\">problematisch<\/a>.) Die <em>Warnfunktion<\/em> sieht der Gesetzgeber als erf\u00fcllt an. Ich habe meine Zweifel: Die Eingabe einer PIN vermag nicht ebenso wie eine Unterschrift dem Erkl\u00e4renden das Rechtserhebliche seines Tuns vor Augen f\u00fchren. Das sieht auch der Gesetzgeber selbst:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eZwar d\u00fcrfte die Schrift\u00adform im Mo\u00adment wenigstens aus subjektiver Sicht noch einen gr\u00f6\u00dferen Schutz vor \u00dcbereilung gew\u00e4hrleisten. Hierbei ist n\u00e4mlich zu bedenken, dass die Schriftform die Aufgabe des Warnens und des Schutzes vor \u00dcbereilung in erster Linie aufgrund ihrer langen Tradition und nicht wegen ihrer inhaltli\u00adchen Ausgestaltung so gut zu erf\u00fcllen vermag. Diese Tradition konnte sich bei elektronischen Dokumenten bisher [&#8230;] noch nicht entwickeln.\u201c <em>(<a title=\"Bundestags-Drucksache 14\/4987 vom 14. Dezember 2000\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/14\/049\/1404987.pdf\">BT-Drs. 14\/4987<\/a> S. 17).<\/em><\/p>\n<p><em>Ein \u201eaber\u201c folgt dem \u201ezwar\u201c ungeachtet der vormaligen Be\u00adhauptung der Funktions\u00e4quivalenz nicht.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Auch die Funktionen der <strong>Urkunde<\/strong> verm\u00f6gen elektronische Dokumente selbst dann nicht ebenso gut zu erf\u00fcllen, wenn sie elektronisch signiert sind. Zwar k\u00f6nnen sie Informationen wie der Informationstr\u00e4ger Papier <em>perpetuieren.<\/em> Das gilt aber nicht hinsichtlich der Dauer: W\u00e4hrend etwa mittelalterliche K\u00f6nigsurkunden noch heute ohne weiteres gelesen werden k\u00f6nnen, sind schon Dokumente aus den 1980-er Jahren aus Hardware- und Software-Gr\u00fcnden nur noch mit recht gro\u00dfem Aufwand nutzbar. Signaturen erschweren die Problematik sogar, da sie eine weitere Technik darstellen, die rasch veraltet. Hinsichtlich der <em>Kontroll<\/em>&#8211; und der <em>Beweisfunktion<\/em> gilt Entsprechendes. Zwar kann ein signiertes Dokument die Authentizit\u00e4t des Doku\u00admentes sichern, und der Empf\u00e4nger auch Dritten ge\u00adgen\u00fcber den Beweis des Inhalts abgegebener Erkl\u00e4run\u00adgen f\u00fchren, und k\u00f6nnen diese den Erkl\u00e4rungsinhalt kontrollieren. Voraussetzung ist jedoch auch bei signierten Nachrichten die Darstellbarkeit, die bereits aufgrund ihrer Eigen\u00adschaft als elektronische Dokumente erschwert ist, da auch hier ein Compu\u00adtersystem f\u00fcr die Wahrnehmbarkeit erforderlich ist. Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass zur Kontrolle der Signatur ein Signaturpr\u00fcfprogramm notwen\u00addig ist, das zum Signaturerstellungsprogramm kompatibel ist. Bereits ersteres kann nicht allgemein angenommen werden, und die Verbreitung der Signaturtechnik ist so gering, dass auch Signaturpr\u00fcfprogramme in den we\u00adnigsten F\u00e4llen vorausgesetzt wer\u00adden k\u00f6nnen.\u00a0<em>Traditionsfunktion<\/em> kommt elektronischen Dokumenten gerade nicht zu. Sie sind vielmehr &#8222;geboren, um kopiert zu werden&#8220;. (Eine Sorge nicht nur der Unterhaltungsindustrie.) Eine ihnen beigef\u00fcgte Signatur \u00e4ndert hieran nichts. Und schlie\u00dflich verm\u00f6gen auch signierte Dokumente nicht die <em>Seriosit\u00e4tsfunktion <\/em>zu erf\u00fcl\u00adlen. Sie sind nicht anders als ungesicherte Dokumente in erster Linie Daten in elektronischer Form und gerade nicht urkundlich perpetuiert, das hei\u00dft schon der \u00e4u\u00dferen Form nach als &#8222;amtlich&#8220; oder &#8222;seri\u00f6s&#8220; erkennbar.<\/p>\n<p>Die <em>Integrit\u00e4tsfunktion<\/em> der <strong>unterschriebenen Urkunde<\/strong> erf\u00fcllt die Signatur hingegen in noch weit st\u00e4rkerem Ausma\u00df als eine unterschriebene Urkunde. Dernn die Signaturpr\u00fcfung ge\u00adlingt nur dann, wenn das \u00fcbermittelte Dokument mit dem urspr\u00fcnglich signierten bis auf das letzte Bit \u00fcbereinstimmt. Zu beachten ist hier aber das so genannte Pr\u00e4sentationsproblem: Es muss sicher gestellt sein, dass Ersteller wie Empf\u00e4nger dieselbe Darstellung (Pr\u00e4sentation) der ja nur digital vorliegenden Information sehen.<\/p>\n<p><strong>Das zeigt<\/strong>: Die vom Gesetzgeber <a title=\"Bundestags-Drucksache 14\/4987 vom 14. Dezember 2000 S. 15\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/14\/049\/1404987.pdf\">wiederholt<\/a> <a title=\"Bundestags-Drucksache 14\/9000 vom 13. Mai 2002 S. 27\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/14\/090\/1409000.pdf\">behauptete<\/a> <a title=\"Bundestags-Drucksache 17\/10720 vom 13. September 2012 S. 3 f.\" href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/107\/1710720.pdf\">Funktions\u00e4quivalenz <\/a>bezieht sich in erster Linie auf die Unterschriftsfunktionen, derweil die Funktionen der Urkunde kaum erf\u00fcllt sind. Echte <strong>Funktions\u00e4quivalenz besteht nicht<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Zum Weiterlesen<\/strong>: Skrobotz, <a title=\"Skrobotz, Das elektronische Verwaltungsverfahren, Duncker&amp; Humblot, Berlin 2005\" href=\"http:\/\/www.duncker-humblot.de\/index.php\/das-elektronische-verwaltungsverfahren.html\">Das elektronische Verwaltungsverfahren<\/a>, \u00a7 35 (S. 188 ff.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der Darstellung der Schriftformfunktionen nun die versprochene Erl\u00e4uterung, ob und inwieweit elektronisch signierte Dokumente diese Funktionen zu erf\u00fcllen verm\u00f6gen. 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