{"id":41,"date":"2012-05-25T09:40:03","date_gmt":"2012-05-25T09:40:03","guid":{"rendered":"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=41"},"modified":"2013-09-24T11:02:31","modified_gmt":"2013-09-24T11:02:31","slug":"e-mail-als-kulturtechnik-und-als-allgemeingut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=41","title":{"rendered":"E-Mail als &#8222;Kulturtechnik&#8220; und als &#8222;Allgemeingut&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Die <a title=\"CAST-Forum zu De-Mail\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=18\">\u201cBelebungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die beh\u00f6rdliche Kopfgeburt namens De-Mail&#8220;<\/a>\u00a0(<a title=\"Hal Faber: Was war. Was wird.\" href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Was-war-Was-wird-1545037.html\">\u00a9<\/a>) nehmen Fahrt auf. Nach mehr und mehr Gesetzentw\u00fcrfen soll sie die Signatur verdr\u00e4ngen. Das gilt f\u00fcr den Bereich der Verwaltung \u2013 auf den <a title=\"Referentenentwurf vom 16. M\u00e4rz 2012\" href=\"http:\/\/www.bmi.bund.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetzestexte\/Entwuerfe\/Entwurf_EGov.pdf?__blob=publicationFile\">Referentenentwurf f\u00fcr ein E-Government-Gesetz<\/a> habe ich schon <a title=\"CAST-Forum zu De-Mail\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=18\">hingewiesen<\/a> \u2013 ebenso wie f\u00fcr den der Justiz. Die L\u00e4nder Baden-W\u00fcrttemberg, Hessen und Sachsen haben einen \u201e<a title=\"Bundesratsinitiative zur F\u00f6rderung der E-Justiz (Stand 8. Januar 2012)\" href=\"http:\/\/www.edvgt.de\/media\/doc\/E-Justice_Bundesratsinitiative_-_Diskussionsentwurf_Stand_8_Januar_2012.pdf\">Diskussionsentwurf <\/a>einer Bundesratsinitiative f\u00fcr ein Gesetz zur F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz\u201c vorgelegt, der ebenfalls die Signatur durch De-Mail ersetzen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Der Entwurf sieht einerseits einen enormen Bedarf an einer &#8222;elektronisch&#8220; erreichbaren Justiz, andererseits aber eine angesichts dessen verbl\u00fcffenden Zur\u00fcckhaltung in der Nutzung des schon heute vorhandenen Angebots. Die Rechtsanw\u00e4lte als wesentliche \u201eKunden\u201c der Justiz z\u00f6gern danach, ihrerseits den elektronischen Rechtsverkehr als Kommunikationsweg zu akzeptieren und zu nutzen oder aktiv zu f\u00f6rdern (Entwurf S. 70). Am LG Stuttgart gingen im gesamten Jahr 2011 lediglich 425 Schrifts\u00e4tze, davon 73 Klageschriften, auf elektronischem Wege ein \u2013 bei insgesamt 8895 neuen Klageverfahren im gleichen Zeitraum (Radke, Zwischen Wagemut und Angststarre \u2013 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenf\u00fchrung in der Justiz, <a title=\"ZRP: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik\" href=\"http:\/\/rsw.beck.de\/cms\/?site=ZRP\">ZRP<\/a> 2012, 113 Fn. 5). Anders sei das, hebt der Entwurf hervor, wo bereits gesetzlicher Zwang besteht wie beim Handelsregister und beim Mahnantrag. Dort habe der elektronische Rechtsverkehr seine\u00a0 Praxistauglichkeit als Massenverfahren und seinen Nutzen f\u00fcr alle Beteiligten unter Beweis gestellt.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung: Zwang \u00fcberall. Und zugleich H\u00fcrden abbauen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst soll jeder Rechtsanwalt verpflichtet werden, den Zugang f\u00fcr elektronische Nachrichten der Gerichte (und sp\u00e4ter dann wohl auch: Beh\u00f6rden) zu \u00f6ffnen und hierf\u00fcr &#8222;diejenigen kommunikationstechnischen Einrichtungen vorzuhalten, die erforderlich sind, um den Empfang von gerichtlichen elektronischen Dokumenten mit Eingangsbest\u00e4tigung zu erm\u00f6glichen.\u201c In einem zweiten Schritt sollen die L\u00e4nder nach f\u00fcnf Jahren die M\u00f6glichkeit erhalten, Rechtsanw\u00e4lten auch die Einreichung elektronischer Schrifts\u00e4tze vorzuschreiben, wozu die elektronische Aktenf\u00fchrung bei Gericht geh\u00f6rt. Im dritten Schritt dann soll diese Verpflichtung nach zehn Jahren im Bundesrecht verankert werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Zum H\u00fcrdenabbau geh\u00f6rt die Erm\u00f6glichung alternativer Sicherungsm\u00f6glichkeiten wie etwa De-Mail und der neue Personalausweis. Hierzu hei\u00dft es in dem Entwurf (S. 76):<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">Zukunftstr\u00e4chtig erscheint insoweit insbesondere die De-Mail. Da die Nutzung des De-Mail-Kontos wiederum nur nach vorheriger pers\u00f6nlicher Identifizierung m\u00f6glich ist, entsteht eine hohe Sicherheit, dass die vom Gericht empfangene De-Mail tats\u00e4chlich von der als Absender ausgewiesenen Person stammt und diese aktuell \u00fcber ein g\u00fcltiges De-Mail-Konto verf\u00fcgt. Im Zusammenhang mit der grunds\u00e4tzlich verschl\u00fcsselten \u00dcbertragung der De-Mail entsteht so ein \u00dcbertragungsszenario, das den Anforderungen an Authentizit\u00e4t, Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit einer in der Regel mit h\u00f6chst sch\u00fctzenswerten personenbezogenen Daten versehenen Nachrichten und Dokumenten gen\u00fcgt und sich zugleich im Wesentlichen des als \u201eKulturtechnik\u201c etablierten E-Mailings als Ausgangspunkt bedient.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">und sp\u00e4ter (S. 93):<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">Die Er\u00f6ffnung des Zugangs \u00fcber die De-Mail lehnt sich an den Gedanken an, dass es sich bei dem von der De-Mail genutzten \u00dcbertragungsformat um dasjenige handelt, das sich in den letzten Jahren als gesellschaftliches \u201eAllgemeingut\u201c durchgesetzt hat: die E-Mail, die allerdings bei der De-Mail mit notwendigen Sicherheitsvorbehalten ausgestattet ist und verschl\u00fcsselt \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">Und warum nicht die elektronische Signatur?<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">Seit Beginn der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation [hat sich] die qualifizierte elektronische Signatur als Hemmschuh f\u00fcr den elektronischen Rechtsverkehr erwiesen.<\/p>\n<p align=\"left\"><em>(Entwurf S. 1 und 92; Radke ebd.)<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">Das auch, weil ihr ein oft kritisiertes Manko anhaftet. Nach der Konzeption des Signaturgesetzes soll die qualifizierte Signatur die h\u00e4ndische Unterschrift nachbilden. In vielen F\u00e4llen wird die Erkl\u00e4rung aber nicht f\u00fcr den Erkl\u00e4renden, sondern einen Dritten abgegeben: Die Instititution, f\u00fcr die er arbeitet, sei es eine Beh\u00f6rde, ein Gericht oder eine Firma. Dem Kunden ist es egal, ob Hans M\u00fcller die Rechnung der Telekom unterschrieben hat; das Geld schuldet er ihr, nicht ihm. Bei Beh\u00f6rden ist es nicht anders. In der Papierwelt ist Vertrauensanker der Briefkopf, nicht die kaum leserliche Unterschrift. F\u00fcr Signaturen fehlte ein entsprechender Ansatz. Attribute, gar Attributzertifikate sind zu aufwendig.<\/p>\n<p align=\"left\">Die damit fehlende \u201eOrganisationssignatur\u201c sieht der Entwurf nun vor. Diese soll &#8222;ausschlie\u00dflich der signierenden Organisationseinheit als Signaturschl\u00fcssel-Inhaber zugeordnet&#8220; sein. Im Ansatz sinnvoll, doch geht der Verweis auf den Signaturschl\u00fcssel-Inhaber fehl, nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SigG\/2.html\" title=\"&sect; 2 SigG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Nr. 9 SigG<\/a> eine &#8222;nat\u00fcrliche Person&#8220; und eben keine &#8222;Organisationseinheit&#8220;. Zudem beschr\u00e4nkt der Entwurf diese Signatur auf &#8222;Beh\u00f6rden, Gerichten, K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts und Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts (Organisationen nach dem Signaturgesetz)&#8220; (ebd. S. 47).<\/p>\n<p align=\"left\">Die Anwaltschaft ist nicht begeistert, wie die <a title=\"BRAK: Stellungnahme 6\/2012\" href=\"http:\/\/www.brak.de\/zur-rechtspolitik\/stellungnahmen-pdf\/stellungnahmen-deutschland\/2012\/februar\/stellungnahme-der-brak-2012-06.pdf\">Stellungnahme Nr. 6\/2012 <\/a>der <a title=\"Bundesrechtsanwaltskammer\" href=\"http:\/\/www.brak.de\">BRAK<\/a> zeigt. Das aber, interessanterweise, nicht wegen der ins Auge gefassten Inpflichtnahme der Rechtsanw\u00e4lte:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">Die BRAK macht sich nachhaltig f\u00fcr die fl\u00e4chendeckende verpflichtende Einf\u00fchrung des elektronischen Rechtsverkehrs \u00a0stark. Anders sieht dies offenbar der vorgelegte Entwurf&#8230; [Seine] \u00d6ffnungsklauseln haben stark abschreckende Wirkung; sie sind im Hinmblick auf das Ziel, denelektronischen Rechtsverkehr zu st\u00e4rken und vor allem zu vereinheitlichen, kontraproduktiv.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">Sondern wegen der geplanten Abkehr von der Signatur:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">Nur Qualifizierte Elektronische Signaturen sind sicher<\/p>\n<p align=\"left\">Die BRAK ist keineswegs der Auffassung, dass qualifizierte elektronische Signaturen ein Hindernis f\u00fcr die Verbreitung und die Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs sind, jedenfalls nicht im Bereich der &#8222;professionellen Nutzer&#8220; der Justiz. &#8230; Erst die Pflicht zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen wird dem Ma\u00df der Verantwortung gerecht, das Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte als Organe der Rechtspflege zu \u00fcbernehmen haben. Nicht anderes sollte nach Auffassung der BRAK f\u00fcr die &#8222;professionellen Nutzer&#8220; des Verfahrens des elektronischen Rechtsverkehrs auf Seiten der Justiz gelten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">&#8230; weshalb die BRAK auch die vorgeschlagene &#8222;Organisationssignatur&#8220; als &#8222;nicht personenbezogene &#8218;Stempelsignatur'&#8220; ablehnt.<\/p>\n<p align=\"left\">Und gegen die De-Mail spricht aus ihrer Sicht die fehlende Ende-zu-Ende-Verschl\u00fcsselung, die beim derzeitigen Stand der Technik beim <a title=\"EGVP: Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach\" href=\"http:\/\/www.egvp.de\/\">EGVP <\/a>gegeben sei.<\/p>\n<p align=\"left\">Zum letzten Punkt siehe K \u00a7 1 Rdnr. 35 ff. und 69 sowie\u00a0K \u00a7 5 Rdnr. 25; zum Verh\u00e4ltnis von De-Mail-Gesetz und Signaturgesetz siehe K \u00a7 1 Rdnr. 47 ff.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u201cBelebungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die beh\u00f6rdliche Kopfgeburt namens De-Mail&#8220;\u00a0(\u00a9) nehmen Fahrt auf. 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