{"id":850,"date":"2014-12-10T08:18:07","date_gmt":"2014-12-10T08:18:07","guid":{"rendered":"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=850"},"modified":"2014-12-10T08:18:07","modified_gmt":"2014-12-10T08:18:07","slug":"de-mail-ist-qualifizierte-alternative-zur-zustellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=850","title":{"rendered":"De-Mail ist &#8222;qualifizierte Alternative&#8220; zur Zustellung"},"content":{"rendered":"<p>Die De-Mail wird von zumindest einigen Beh\u00f6rden als &#8222;qualifizierte Alternative&#8220; zur eigenh\u00e4ndigen Zustellung betrachtet. Das macht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg deutlich, in dem es um Lotterierecht und Jugendschutz ging:<\/p>\n<p>Eine Vermittlerin von Lotterien beantragte bei der zust\u00e4ndigen Gl\u00fccksspielaufsicht die f\u00fcr ihren Betrieb erforderliche Erlaubnis. Diese wurde erteilt, aber nur mit einschr\u00e4nkenden Nebenbestimmungen, darunter der folgenden:<\/p>\n<blockquote><p>9.1 Den <a title=\"Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten | Jugendschutzrichtlinien \u2013 JuSchRiL \u2013 vom 8.\/9. M\u00e4rz 2005\" href=\"http:\/\/www.kjm-online.de\/fileadmin\/Download_KJM\/Recht\/JuSchRiL.pdf\">Richtlinien der Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten<\/a> entsprechend hat die Identifizierung bei pers\u00f6nlicher Anwesenheit der Spieler zu erfolgen. Insoweit kann auf bereits durchgef\u00fchrte face-to-face-Kontrollen zur\u00fcckgegriffen werden; in diesem Fall ist allerdings nach den Richtlinien der KJM zus\u00e4tzlich eine <strong>Zustellung der Zugangsdaten<\/strong> an die identifizierte Person (<strong>durch Einschreiben eigenh\u00e4ndig oder \u00e4hnlich qualifizierte Alternativen wie DE-Mail oder E-Post-Brief mit m-Tan-Verfahren<\/strong>) erforderlich&#8230;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die <a title=\"Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten | Jugendschutzrichtlinien \u2013 JuSchRiL \u2013 vom 8.\/9. M\u00e4rz 2005\" href=\"http:\/\/www.kjm-online.de\/fileadmin\/Download_KJM\/Recht\/JuSchRiL.pdf\">Richtlinien der Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten<\/a> in der auf der <a title=\"Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten\" href=\"http:\/\/www.kjm-online.de\/recht\/satzungen-und-richtlinien\/jugendschutzrichtlinien-juschril.html\">Webseite der Kommission<\/a> allein ver\u00f6ffentlichten Fassung vom 8.\/9. M\u00e4rz 2005 enthalten die hier angef\u00fchrte Regelung zwar nicht. Unter 5.1 hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p><strong>5.1 Geschlossene Benutzergruppe (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV)<\/strong><br \/>\n5.1.1 Von Seiten des Anbieters ist sicherzustellen, dass Angebote im Sinne des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV nur Erwachsenen zug\u00e4nglich gemacht werden. Dies ist durch zwei Schritte sicherzustellen:<br \/>\n&#8211; durch eine Vollj\u00e4hrigkeitspr\u00fcfung, die \u00fcber pers\u00f6nlichen Kontakt erfolgen muss, und<br \/>\n&#8211; durch Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang.<br \/>\n5.1.2 Voraussetzung f\u00fcr eine verl\u00e4ssliche Vollj\u00e4hrigkeitspr\u00fcfung ist die pers\u00f6nliche Identifizierung von nat\u00fcrlichen Personen inklusive der \u00dcberpr\u00fcfung ihres Alters. Hierf\u00fcr ist ein pers\u00f6nlicher Kontakt (\u201eface-to-face-Kontrolle\u201c) mit Vergleich von amtlichen Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass) erforderlich.<br \/>\n5.1.3 Die Authentifizierung hat sicherzustellen, dass nur identifizierte und altersgepr\u00fcfte Personen Zugang zu geschlossenen Benutzergruppen erhalten, und soll die Weitergabe von Zugangsdaten an unautorisierte Dritte erschweren.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die damit nicht ausdr\u00fccklich geforderte Zustellung der Nutzerdaten l\u00e4sst sich freilich aus dem Ziel und Zweck der Regelung herleiten, dass die entsprechenden Angebote nur Erwachsenen zug\u00e4nglich gemacht werden. Das erfordert, dass die Zugangsdaten nicht an unautorisierte Dritte, das hie\u00dft auch: an Kinder und Jugendliche geraten.<\/p>\n<p>Das VG Hamburg wies mit <a title=\"Rechtsprechung Hamburg | VG Hamburg, Urteil vom 3. Juli 2014 \u2013 4 K 2865\/12 \u2013\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-hamburg.de\/jportal\/portal\/page\/bshaprod.psml?feed=bsha-r&amp;st=ent&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true&amp;doc.id=MWRE140003358#focuspoint\">Urteil vom 3. Juli 2014 \u2013 4 K 2865\/12 \u2013<\/a> die unter anderem gegen diese Auflage gerichtete Klage der Vermittlerin ab. Es billigt auch ausdr\u00fccklich die von der Beh\u00f6rde angef\u00fchrten \u201e\u00e4hnlich qualifizierter Alternativen\u201c zur eigenh\u00e4ndigen Zustellung:<\/p>\n<blockquote><p>c) Die Nebenbestimmung Nr. 9 \u2013 die Vorgabe einer geschlossenen Benutzergruppe \u2013 ist rechtm\u00e4\u00dfig. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 Satz 2 Gl\u00fcStV ist die Teilnahme von Minderj\u00e4hrigen an \u00f6ffentlichen Gl\u00fccksspielen unzul\u00e4ssig. Die Veranstalter und Vermittler haben nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 3 Gl\u00fcStV sicherzustellen, dass Minderj\u00e4hrige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Hierbei handelt es sich um ein restriktives Verbot&#8230;<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass die Anwendung der KJM-Kriterien zur sogenannten geschlossenen Benutzergruppe dazu f\u00fchre, dass eine exorbitant hohe Anzahl potenzieller Kunden das Registrierungsverfahren abbreche, ist dem entgegenzuhalten, dass die danach vorgesehenen Verfahren der sicheren pers\u00f6nlichen Identifikation von Personen geeignet und erforderlich sind, um den legitimen Zweck des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Jugendschutzes zu gew\u00e4hrleisten (vgl. f\u00fcr das Post-Ident-Verfahren VG Regensburg, Urt. v. 28.1.2010, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=RO%205%20K%2008.2047\" title=\"VG Regensburg, 28.01.2010 - RO 5 K 08.2047: Nebenbestimmungen; Auflagen; Minderj&auml;hrigen- und Ju...\">RO 5 K 08.2047<\/a>, juris, Rn. 53 ff.). H\u00f6here Abbruchquoten sind daher hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht die Einsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin ausreichen l\u00e4sst, wonach bei Anwendung des von ihr mit der Antragstellung vorgelegten Jugendschutzkonzepts Minderj\u00e4hrige von sich aus bereits deswegen von einer Spielteilnahme Abstand nehmen d\u00fcrften, weil sie im Gewinnfall nicht mit einer Auszahlung rechnen k\u00f6nnten. <strong>Da der Bescheid in Nrn. 9.1 und 9.2 hinsichtlich der im Rahmen der Identifizierung vorgesehenen Zustellung der Zugangsdaten an die identifizierte Person auch die Verwendung \u201e\u00e4hnlich qualifizierter Alternativen\u201c sowie im Rahmen der Authentifizierung den Einsatz in der Schutzwirkung gleichwertiger L\u00f6sungen gestattet, ist die Bestimmung auch angemessen,<\/strong> weil der Kl\u00e4gerin die Einhaltung des geforderten Schutzstandards durch alternative Verfahren m\u00f6glich ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Verwaltungsgericht Hamburg, <a title=\"Rechtsprechung Hamburg | VG Hamburg, Urteil vom 3. Juli 2014 \u2013 4 K 2865\/12 \u2013\" href=\"http:\/\/www.rechtsprechung-hamburg.de\/jportal\/portal\/page\/bshaprod.psml?feed=bsha-r&amp;st=ent&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true&amp;doc.id=MWRE140003358#focuspoint\">Urteil vom 3. Juli 2014 \u2013 4 K 2865\/12 \u2013<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die De-Mail wird von zumindest einigen Beh\u00f6rden als &#8222;qualifizierte Alternative&#8220; zur eigenh\u00e4ndigen Zustellung betrachtet. 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