{"id":899,"date":"2015-03-17T17:12:30","date_gmt":"2015-03-17T17:12:30","guid":{"rendered":"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=899"},"modified":"2015-03-17T17:12:30","modified_gmt":"2015-03-17T17:12:30","slug":"olg-duesseldorf-e-postbrief-keine-de-mail-dienstleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=899","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: E-Postbrief keine De-Mail-Dienstleistung"},"content":{"rendered":"<p>Er ist zwar nun bald ein dreiviertel Jahr alt, wurde aber erst jetzt bei juris eingestellt: der bereits von der Bundesregierung im <a title=\"De-Mail-News | Kritische Masse \u2013 die Evaluation des De-Mail-Gesetzes (24. Februar 2015)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=876\">Evaluierungsbericht<\/a> erw\u00e4hnte Beschluss des Vergabesenates des OLG D\u00fcsseldorf vom 25. Juni 2014 im Verfahren <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VII-Verg%2047\/13\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 25.06.2014 - Verg 47\/13: Zul&auml;ssigkeit des Forderns einer Eigenerkl&auml;rung betreff...\">VII-Verg\u00a047\/13<\/a> der Deutschen Post gegen das BMI um dessen Ausschreibung von De-Mail-Dienstleistungen f\u00fcr die Bundesverwaltung. Er l\u00e4sst sich verk\u00fcrzend dahin zusammenfassen, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn das BMI De-Mail-Dienstleistungen ausschreibt, wenn es De-Mail-Dienstleistungen beschaffen will, und nicht allgemein elektronische Postleistungen. Entsprechend habe sich die Vergabe auf akkreditierte bzw. zu akkreditierende Anbieter beschr\u00e4nken d\u00fcrfen. Unerheblich sei, dass die \u00c4nderung des De-Mail-Gesetzes durch das E-Government-Gesetz nicht bei der Europ\u00e4ischen Kommission notifiziert worden sei. Es sei schon fraglich, ob dies erforderlich gewesen sei. Jedenfalls k\u00f6nne die Post aus einem etwaigen Versto\u00df keine Rechte f\u00fcr sich herleiten.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist interessant, weil er die Auseinandersetzung der Post mit dem BMI um den E-Postbrief und die Anforderungen des De-Mail-Gesetzes \u00f6ffentlich macht, einschlie\u00dflich der Argumente der Deutschen Post. Daneben sind nat\u00fcrlich die Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf von gro\u00dfem Interesse, vor allem zur Notifizierungspflicht der \u00c4nderungen des De-Mail-Gesetzes <a title=\"De-Mail-News | Heckmann: De-Mail Achillesferse des EGov-Gesetzes? (4. Oktober 2013)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=584\">durch das E-Government-Gesetz<\/a>.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Zum Sachverhalt<\/strong>: Das <a title=\"De-Mail-News | E-Government-Gesetz ver\u00f6ffentlicht (31. Juli 2013)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=536\">E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013<\/a> \u00f6ffnet den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltung. Seit dem 1. Juli sind alle Bundesbeh\u00f6rden verpflichtet, den <a title=\"De-Mail-News | E-Government-Gesetz im Kabinett beschlossen (24. September 2012)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=156\">bislang fakultativen (\u00a7\u00a03a Abs.\u00a01 VwVfg)<\/a> elektronischen Zugang zu er\u00f6ffnen; gleiches gilt f\u00fcr Landesbeh\u00f6rden, soweit sie Bundesrecht ausf\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus sind k\u00fcnftig alle Bundesbeh\u00f6rden verpflichtet, den elektronischen Zugang zus\u00e4tzlich \u00fcber eine De-Mail-Adresse zu er\u00f6ffnen. Der entsprechende \u00a7\u00a02 Abs. 2 EGovG tritt allerdings erst <a title=\"De-Mail-News | Wann tritt das E-Government-Gesetz in Kraft? (12. Juni 2013)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=473\">in Kraft<\/a> \u201eein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral f\u00fcr die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, \u00fcber das De-Mail-Dienste f\u00fcr Bundesbeh\u00f6rden angeboten werden\u201c. Voraussetzung ist also die erfolgreiche Einrichtung und der sichere Betrieb des \u201eDe-Mail-Gateways\u201c der Bundesverwaltung. Dieses soll nach der Vorstellung des BMI \u201eals IT-Verfahren zentral durch ein Dienstleistungszentrum IT (DLZ-IT) angeboten werden\u201c, und zwar realisiert \u201e\u00fcber ein Netz, \u00fcber das die Bundesbeh\u00f6rden sicher und hochverf\u00fcgbar miteinander verbunden sind (zuk\u00fcnftig \u201aNetze des Bundes\u2018, zurzeit IVBB, IVBV\/BVN sowie das Verbindungsnetz gem\u00e4\u00df IT-NetzG)\u201c, <a title=\"Bundestags-Drucksache 17\/11473 vom 14. November 2012, S. 34\" href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/114\/1711473.pdf\">BT-Drs. 17\/11473 S.\u00a034<\/a>.<\/p>\n<p>Entsprechend veranlasste das BMI unmittelbar nach der Ver\u00f6ffentlichung des E-Government-Gesetzes die Ausschreibung eines Rahmenvertrags \u00fcber die Erbringung von Postfach- und Versand- sowie Verzeichnisdiensten gem\u00e4\u00df der Technischen Richtlinie des Bundesamts f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik <a title=\"Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) | Technische Richtlinie TR-01201 &quot;De-Mail&quot;\" href=\"https:\/\/www.bsi.bund.de\/DE\/Themen\/EGovernment\/DeMail\/TechnischeRichtlinien\/TechnRichtlinien_node.html\">(BSI) TR-01201 De-Mail<\/a> im nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb. In der urspr\u00fcnglichen Bekanntmachung vom August 2013 sah die Ausschreibung zun\u00e4chst als wesentliches Eignungskriterium vor, dass die Bieter akkreditierte De-Mail-Anbieter sind. Dies wurde im Folgenden dahin ge\u00e4ndert, dass es gen\u00fcge, die Stellung eines entsprechenden Antrags auf Akkreditierung zuzusichern.<\/p>\n<p>Die Post als Antragstellerin im Nachpr\u00fcfungsverfahren, die bereits die erste Fassung der <a title=\"De-Mail-News | E-Gov-Gesetz: Post und Datensch\u00fctzer setzen auf den Bundesrat (25. Mai 2013)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=457\">Eignungskriterien beanstandet<\/a> hatte, r\u00fcgte auch die abgeschw\u00e4chte Forderung nach einem Akkreditierungsantrag als rechtswidrig. Zum einen verletze die Akkreditierungspflicht Europarecht deswegen, weil sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausl\u00e4ndischer Unternehmen beschr\u00e4nke. Zum anderen aber h\u00e4tte die Festlegung des \u00a7\u00a02 Abs. 2 EGovG auf die De-Mail und damit die Beschr\u00e4nkung auf die Leistungen akkreditierter Anbieter, die eine Bevorzugung ihrer Leistungen sei, nach der so genannten Informationsrichtlinie 98\/34\/EG bei der EU-Kommission notifiziert werden m\u00fcssen. Der Versto\u00df f\u00fchre zur Unanwendbarkeit auch von \u00a7\u00a017 De-Mail-G, der die Akkreditierungspflicht begr\u00fcnde. Das BMI wies die R\u00fcge zur\u00fcck, woraufhin die Post, die sich an der Ausschreibung nicht beteiligt hatte, sogleich einen Nachpr\u00fcfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes stellte.<\/p>\n<p>Diese wies den Antrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die R\u00fcge der Europarechtswidrigkeit sei schon unzul\u00e4ssig, nachdem die Post ein hiervon nicht betroffenes inl\u00e4ndisches Unternehmen sei und keine eventuelle Rechtsverletzung Dritter r\u00fcgen k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen sei der Antrag unbegr\u00fcndet. Es k\u00f6nne dahin stehen, ob das E-Government-Gesetz habe akkreditiert werden m\u00fcssen, denn die hier in Rede stehende Akkreditierungspflicht f\u00fcr das Anbieten von De-Mail-Dienstleistungen beruhe auf \u00a7\u00a017 De-Mail-Gesetz, der bereits in der Erstfassung des Gesetzes enthalten gewesen sei, die notifiziert worden sei. Es liege in der unternehmerischen Entscheidung der Post, die Akkreditierung nicht anzustreben, wobei unstreitig sei, dass der von ihr angebotene E-Postbrief die datenschutzrechtlichen Vorgaben des De-Mail-Standards und insbesondere das Gebot der Datensparsamkeit nicht einhalte.<\/p>\n<p>Das sodann angerufene OLG D\u00fcsseldorf folgte dem und wies die sofortige Beschwerde der Post zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden<\/strong>: Die Post sei antragsbefugt, obgleich sie sich an der Ausschreibung nicht beteiligt habe. Denn ein Antragsteller m\u00fcsse sein Interesse am Auftrag nicht durch die Abgabe eines Angebotes dokumentieren, wenn er einen gewichtigen Vergabeversto\u00df r\u00fcgt, der bereits &#8211; wie hier &#8211; die grundlegenden Rahmenbedingungen der Ausschreibung betrifft. Die Einreichung von Angeboten auf der Grundlage rechtswidriger Vergabebedingungen zum Zwecke der Erlangung der f\u00fcr ein sp\u00e4teres Nachpr\u00fcfungsverfahren erforderlichen Antragsbefugnis stelle eine unzul\u00e4ssige Bedingung dar, wenn Ziel des begehrten Rechtsschutzes die rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung eben dieser Vergabebedingung sei. Die Antragsbefugnis erfasse freilich nicht die Frage der Europarechtswidrigkeit mit der Begr\u00fcndung, es versage ausl\u00e4ndischen Unternehmen den Marktzutritt zur Erbringung von De-Mail-Diensten und diskriminiere sie damit. Insoweit k\u00f6nne sie erkennbar nicht in eigenen Rechten verletzt sein.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die Beschwerde unbegr\u00fcndet. Es sei nicht zu beanstanden, dass das BMI f\u00fcr die Erbringung von De-Mail-Diensten einen Antrag auf Akkreditierung als De-Mail-Anbieter verlange. Der \u00f6ffentliche Auftraggeber bestimme den Auftragsgegenstand. Bei der Beschaffungsentscheidung f\u00fcr ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen sei der \u00f6ffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden. Die Entscheidung werde erfahrungsgem\u00e4\u00df von zahlreichen Faktoren beeinflusst, unter anderem von technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder solchen der (sozialen, \u00f6kologischen oder \u00f6konomischen) Nachhaltigkeit. Die Wahl unterliege der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers, deren Aus\u00fcbung dem Vergabeverfahren vorgelagert sei. Sie m\u00fcsse zun\u00e4chst einmal getroffen werden, um eine Nachfrage zu bewirken. Entsprechend sei nicht zu beanstanden, dass das BMI sich entschieden habe, gerade De-Mail-Dienstleistungen auszuschreiben. Dann aber sei es auch unbedenklich, dass es hierf\u00fcr eine Akkreditierung bzw. zumindest einen Antrag auf Akkreditierung und damit die Eigenerkl\u00e4rung verlangt, nach der sich das Unternehmen in der Lage sieht, das in \u00a7\u00a7 17, 18 De-Mail-Gesetz eingef\u00fchrte Akkreditierungsverfahren erfolgreich zu durchlaufen und das daf\u00fcr eingef\u00fchrte G\u00fctezeichen zu erlangen. Ein \u00f6ffentlicher Auftraggeber m\u00fcsse sich bei der Vergabe von Auftr\u00e4gen, f\u00fcr deren Ausf\u00fchrung nur darauf spezialisierte und daf\u00fcr amtlich qualifizierte Unternehmen in Betracht kommen, nicht darauf einlassen, mit Unternehmen zu verhandeln, die die zwingend erforderliche Qualifizierung nicht zu erlangen verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Das <a title=\"De-Mail-News | Heckmann: De-Mail Achillesferse des EGov-Gesetzes? (4. Oktober 2013)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=584\">Fehlen der Notifizierung<\/a> \u00e4ndere hieran nichts:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eEs bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die durch Art. 2 Nr. 3 EGovG erfolgte \u00c4nderung von \u00a7 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz eine wesentliche \u00c4nderung technischer Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Informationsrichtlinie darstellt. \u00a7 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz betrifft technische Vorschriften, die qualifizierte elektronische Signaturen, die bereits Gegenstand des De-Mail-Gesetzes 2011 waren und das unstreitig ordnungsgem\u00e4\u00df notifiziert worden ist, dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbar machen sollen. Nach \u00a7 18 Abs. 2 De-Mail-Gesetz wird vermutet, dass die durch \u00a7\u00a7 3 bis 13, 16 De-Mail-Gesetz festgelegten technischen und organisatorischen Anforderungen (De-Mail-Standard) erf\u00fcllt werden, wenn die TR-01201 De-Mail BSI eingehalten wird. Es spricht Vieles daf\u00fcr, dass es sich bei den technischen \u00c4nderungen, die erforderlich sind, um die bereits eingef\u00fchrte qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbar und rechtssicher zu machen, nicht um wesentliche \u00c4nderungen von Vorschriften im Sinn der Informationsrichtlinie handelt. Denn unabh\u00e4ngig von dem f\u00fcr eine Umsetzung erforderlichen organisatorischen und technischen Aufwand beinhalten sie \u00c4nderungen, die zum einen nationalrechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und zum anderen der Rechtssicherheit elektronischer Daten\u00fcbermittlung im beh\u00f6rdlichen Rechtsverkehr durch zus\u00e4tzliche Datenverschl\u00fcsselungen einer bereits in zul\u00e4ssiger Weise eingef\u00fchrten elektronischen Signatur dienen sollen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das aber k\u00f6nne dahinstehen. Denn jedenfalls sei die Post nicht in ihren Aussichten beeintr\u00e4chtigt, erfolgreich an dem ausgeschriebenen Wettbewerb teilzunehmen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDenn Rechtsfolge einer Verletzung von Notifizierungspflichten nach Art. 8 der Informationsrichtlinie ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht die Unanwendbarkeit des De-Mail-Gesetzes und der in \u00a7 17 vorgeschriebenen Pflicht zur Akkreditierung f\u00fcr die Erbringung von De-Mail-Diensten. Ein Versto\u00df gegen Mitteilungspflichten nach der Informationsrichtlinie f\u00fchrt vielmehr dazu, dass die betreffenden technischen Vorschriften nur insoweit unanwendbar sind, als sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden k\u00f6nnen (EuGH, Urteil vom 30.04.1996, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-194\/94\" title=\"C-194\/94 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-194\/94<\/a>; BGH, Urteil vom 28.09.2011, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2030\/10\" title=\"I ZR 30\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 30\/10<\/a>). Ein Akkreditierungsantrag der Antragstellerin d\u00fcrfte also \u2013 eine Verletzung der Notifizierungspflicht unterstellt \u2013 nicht deshalb von der amtlichen Stelle zur\u00fcckgewiesen werden, weil sie die durch Art. 2 EGovG, \u00a7\u00a7 5 Abs. 5, 17, 18 De-Mail-Gesetz neu eingef\u00fchrten technischen Vorschriften f\u00fcr das angebotene Produkt nicht erf\u00fcllt. Mit Blick auf den von der Antragstellerin vermarkteten E-Postbriefs, den sie in den strittigen Wettbewerb stellen will, ist dies aber ohne Belang, weil er unstreitig die datenschutzrechtlichen Bedingungen nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr.\u00a04 De-Mail-Gesetz 2011, die ordnungsgem\u00e4\u00df notifiziert worden sind und durch Art. 2 EGovG nicht abge\u00e4ndert worden sind, nicht erf\u00fcllt und vom zust\u00e4ndigen Datenschutzbeauftragte als bisher nicht akkreditierungsf\u00e4hig zur\u00fcckgewiesen worden ist. Der E-Postbrief gen\u00fcgt nach der Auffassung des Datenschutzbeauftragten nicht hinreichend dem Grundsatz der Datensparsamkeit.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Post bezwecke letztlich nichts anderes als eine \u00c4nderung der Anforderungen des Auftraggebers. Sie wolle, dass dieser keine De-Mail-Leistungen fordere, sondern allgemein elektronische Postdienstleistungen, zu denen auch ihr Produkt geh\u00f6re. Das sei eine nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/VOL-A\/16.html\">\u00a7\u00a7 16 Abs. 4<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/VOL-A\/19.html\">19 Abs. 3<\/a> lit. d VOL\/A EG unzul\u00e4ssige Ab\u00e4nderung der Vergabeunterlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">* * *<\/p>\n<p>So sehr dem Senat in seiner vergaberechtlichen Bewertung zuzustimmen ist \u2013 wenn der Auftraggeber \u00c4pfel will, kann man ihn nicht zwingen, Birnen zu nehmen \u2013, so wenig kann ich seine technischen Ausf\u00fchrungen nachvollziehen.<\/p>\n<p>Der Satz etwa,<\/p>\n<blockquote><p>\u00a7 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz betrifft technische Vorschriften, die qualifizierte elektronische Signaturen, die bereits Gegenstand des De-Mail-Gesetzes 2011 waren und das unstreitig ordnungsgem\u00e4\u00df notifiziert worden ist, dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbar machen sollen.<\/p><\/blockquote>\n<p>ergibt f\u00fcr mich keinen Sinn.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a05 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes in der <a title=\"EU-Kommission, TRIS-Datenbank | Dokument 670\/2010 (De-Mail-Gesetz)\" href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/growth\/tools-databases\/tris\/en\/search\/?trisaction=search.detail&amp;year=2010&amp;num=670\">im Oktober 2010 notifizierten Fassung<\/a> lautete:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 De-Mail-G<\/strong><br \/>\n<strong>Postfach- und Versanddienst<\/strong><\/p>\n<p>(5) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer erm\u00f6glichen, seine sichere Anmeldung im Sinne von \u00a7 4 in der Nachricht so best\u00e4tigen zu lassen, dass die Unverf\u00e4lschtheit der Best\u00e4tigung jederzeit nachpr\u00fcfbar ist. Um dieses dem Empf\u00e4nger der Nachricht kenntlich zu machen, best\u00e4tigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach \u00a7\u00a04 durch eine qualifizierte elektronische Signatur.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das entspricht der <a title=\"Bundesgesetzblatt I Nr. 19\/2011 S. 666 vom 2. Mai 2011\" href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/banzxaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl111s0666.pdf\">Gesetzesfassung im Jahr 2011<\/a>.<\/p>\n<p>Das E-Government-Gesetz <a title=\"De-Mail-News | E-Government-Gesetz: \u00c4nderungen des De-Mail-Gesetzes (22. April 2013)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=431\">\u00e4nderte die Vorschrift wie folgt<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>a) In Satz 2 werden die W\u00f6rter \u201edurch eine qualifizierte elektronische Signatur\u201c gestrichen.<\/p>\n<p>b) Die folgenden S\u00e4tze werden angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201eHierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigef\u00fcgt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Best\u00e4tigung enth\u00e4lt bei nat\u00fcrlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder \u00f6ffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach \u00a7 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Verwaltet eine \u00f6ffentliche Stelle f\u00fcr andere \u00f6ffentliche Stellen ein oder mehrere De-Mail-Konten und sind lediglich die Daten der verwaltenden \u00f6ffentliche Stelle nach \u00a7 3 Absatz 2 hinterlegt, so hat der akkreditierte Diensteanbieter daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass anstelle der Bezeichnung nach \u00a7 3 Absatz 2 die Bezeichnung der absendenden \u00f6ffentlichen Stelle verwendet wird. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empf\u00e4nger ankommt, ergeben. Die Best\u00e4tigung nach Satz 1 ist nicht zul\u00e4ssig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Oder, im \u00dcberblick:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 De-Mail-G<br \/>\nPostfach- und Versanddienst<\/strong><\/p>\n<p>(5) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer erm\u00f6glichen, seine sichere Anmeldung im Sinne von \u00a7 4 in der Nachricht so best\u00e4tigen zu lassen, dass die Unverf\u00e4lschtheit der Best\u00e4tigung jederzeit nachpr\u00fcfbar ist. Um dieses dem Empf\u00e4nger der Nachricht kenntlich zu machen, best\u00e4tigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach \u00a7\u00a04 <span style=\"text-decoration: line-through;\">durch eine qualifizierte elektronische Signatur<\/span>. <span style=\"text-decoration: underline;\">Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigef\u00fcgt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese. Die Best\u00e4tigung enth\u00e4lt bei nat\u00fcrlichen Personen den Namen und die Vornamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder \u00f6ffentlichen Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach \u00a7 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Verwaltet eine \u00f6ffentliche Stelle f\u00fcr andere \u00f6ffentliche Stellen ein oder mehrere De-Mail-Konten und sind lediglich die Daten der verwaltenden \u00f6ffentliche Stelle nach \u00a7 3 Absatz 2 hinterlegt, so hat der akkreditierte Diensteanbieter daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass anstelle der Bezeichnung nach \u00a7\u00a03 Absatz 2 die Bezeichnung der absendenden \u00f6ffentlichen Stelle verwendet wird. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der Form, wie sie beim Empf\u00e4nger ankommt, ergeben. Die Best\u00e4tigung nach Satz 1 ist nicht zul\u00e4ssig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-Adresse nach Absatz 2.<\/span><\/p><\/blockquote>\n<p>Die \u00c4nderung hat auch mitnichten das Ziel, \u201equalifizierte elektronische Signaturen \u2026 dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbar [zu] machen\u201c. Der Gesetzgeber verspricht sich von der Erg\u00e4nzung vielmehr, dem <a title=\"De-Mail-News | De-Mail-Bericht liegt vor (und entt\u00e4uscht [mich]) (18. Oktober 2012)\" href=\"http:\/\/skrobotz.de\/de-mail\/?p=187\">Bericht der Bundesregierung zur Funktions\u00e4quivalenz von Signaturen und der De-Mail<\/a> folgend, \u201e dass hierdurch alle Funktionen der Schriftform des materiellen Verwaltungsverfahrensrechts sowie des gesamten Prozessrechts abgebildet werden\u201c (<a title=\"Bundestags-Drucksache 17\/11473 vom 14. November 2012, S. 47\" href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/114\/1711473.pdf\">BT-Drs. 17\/11473, 47<\/a>). Das erfordert die Namenshinzuf\u00fcgung nicht des Signierenden, sondern die Benennung dessen, in dessen Namen der Anbieter signiert.<\/p>\n<p>In gleicher Weise unverst\u00e4ndlich sind die folgenden Ausf\u00fchrungen,<\/p>\n<blockquote><p>Es spricht Vieles daf\u00fcr, dass es sich bei den technischen \u00c4nderungen, die erforderlich sind, um die bereits eingef\u00fchrte qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft \u00fcberpr\u00fcfbar und rechtssicher zu machen, nicht um wesentliche \u00c4nderungen von Vorschriften im Sinn der Informationsrichtlinie handelt. Denn unabh\u00e4ngig von dem f\u00fcr eine Umsetzung erforderlichen organisatorischen und technischen Aufwand beinhalten sie \u00c4nderungen, die zum einen nationalrechtlichen Anforderungen an den Datenschutz und zum anderen der Rechtssicherheit elektronischer Daten\u00fcbermittlung im beh\u00f6rdlichen Rechtsverkehr durch zus\u00e4tzliche Datenverschl\u00fcsselungen einer bereits in zul\u00e4ssiger Weise eingef\u00fchrten elektronischen Signatur dienen sollen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Verst\u00e4ndlicher und deshalb \u00fcberzeugender sind dagegen die Erw\u00e4gungen von Habammer und Denkhaus zum Fehlen einer Notifizierungspflicht: Das E-Government-Gesetz habe das De-Mail-Gesetz nicht \u201ewesentlich\u201c ge\u00e4ndert, da es<\/p>\n<blockquote><p>keine wesentliche \u00c4nderung bzw. \u201eVersch\u00e4rfung\u201d des bereits notifizierten, technischen De-Mail-Standards [mit sich gebracht habe]. Die letztlich nur klarstellenden \u00c4nderungen durch die \u00a7\u00a7?5 Abs.?5 und 7 Abs.?3 De-Mail-G sind f\u00fcr sich gesehen f\u00fcr die am Markt befindlichen in- und ausl\u00e4ndischen Unternehmen ohne weiteres und ohne gro\u00dfen Aufwand erf\u00fcllbar. Sie schaffen daher keine nennenswerten \u00fcber die bisherigen Anforderungen des De-Mail-G hinausgehenden neuen technisch-organisatorischen Marktzugangsschranken. Sie dienen zudem allein dazu, den De-Mail-Standard auch als Zugangsmedium und sicheren Schriftformersatz einsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die eigentliche rechtlich bedeutsame \u00c4nderung durch das EGovG liegt denn auch noch nicht in den \u00c4nderungen des technischen Standards im De-Mail-G selbst, sondern in deren Kopplung mit den Regelungen zum Beh\u00f6rdenzugang in \u00a7?2 Abs.?2 EGovG und zum Schriftformersatz in \u00a7?3a Abs.?2 Satz?4 VwVfG. Durch \u00a7?2 Abs.?2 EGovG und \u00a7?3a Abs.?2 Satz?4 VwVfG wird \u00fcber den De-Mail-Standard nicht mehr nur der Zugang zu den M\u00e4rkten f\u00fcr elektronische Verwaltungszustellungen, sondern auch f\u00fcr den bedeutsameren Markt f\u00fcr den elektronischen Zugang zu Bundesbeh\u00f6rden und f\u00fcr die schriftformersetzende elektronische Verwaltungskommunikation er\u00f6ffnet.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das aber <em>erweitere<\/em> den Marktzugang nur und beschr\u00e4nke ihn nicht.<\/p>\n<p><em>Habammer\/Denkhaus<\/em>, Verhindert das Unionsrecht die Digitalisierung der Verwaltung? \u2013 Binnenmarktkonformit\u00e4t und Notifizierungspflicht des De-Mail-Standards des EGovG, MultiMedia und Recht (MMR) 2014, S.\u00a014.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Er ist zwar nun bald ein dreiviertel Jahr alt, wurde aber erst jetzt bei juris eingestellt: der bereits von der Bundesregierung im Evaluierungsbericht erw\u00e4hnte Beschluss des Vergabesenates des OLG D\u00fcsseldorf vom 25. 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