Das De-Mail-Gesetz soll erneut geändert werden.
Die erste Änderung erfolgte mit Art. 2 Abs. 3 des „Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung…“ vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2011 S. 3044/3046), mit dem auch in § 18 De-Mail-Gesetz der „elektronische Bundesanzeiger“ in „Bundesanzeiger“ umbenannt wurde. (Dort wird die die Technische Richtlinie 01201 De-Mail des BSI mit ihren Änderungen veröffentlicht.)
Und nun soll die „Amtshandlung“ des § 24 Abs. 1 De-Mail-G wie des § 1 Abs. 2 De-Mail-Kostenverordnung in „jenes höhere Wesen, das wir verehren„ „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“ geändert werden. Dabei ginge es doch noch ausführlicher: Nach dem OVG Münster setzt der Begriff der „Amtshandlung“ eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt (OVG Münster, Urteil vom 9. November 2005 – 9 A 810/04 – NVwZ-RR 2006 S. 301).
Hintergrund ist die geplante Ablösung des (auch in § 24 Abs. 2 De-Mail-Gesetz in Bezug genommenen) Verwaltungskostengesetzes durch ein Bundesgebührengesetz, das die Grundlage für einheitliche Fachverordnungen der einzelnen Ressorts bilden soll. Diese sollen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die einzelnen Gebührenvorschriften ablösen, weshalb § 24 De-Mail-Gesetz wie die hierauf beruhende De-Mail-Kostenverordnung gestrichen weden sollen (Art. 3 Abs. 7 und 8 des Entwurfs).
[Nachtrag 2013-05-12] Siehe De-Mail-Gesetz: Zweite Änderung verzögert sich [/Nachtrag]
[Nachtrag 2013-09-30] Siehe auch Änderung des De-Mail-Gesetzes [/Nachtrag]
Im Kommentar: Zur Gebührenerhebung aufgrund von § 24 siehe K § 24, zur De-Mail-Kostenverordnung siehe K § 24/De-Mail-KostV, zur Technischen Richtlinie 01201 K § 18 Rdnr. 21.