Kommentar fast vollständig

Die angekündigte zweite Lieferung ist raus. Nun ist der Kommentar zum De-Mail-Gesetz vollständig – fast. Nur die zwei Blatt zur De-Mail-KostV fehlen noch.

Kommentiert ist damit jetzt auch § 8 De-Mail-G über die „Dokumentenablage“. Das BSI verspricht sich wie dem Gesetzgeber viel von einer gewissermaßen TÜV-zertifizierten Deutschland-Cloud. Der berechtigte Einwand in der Gesetzgebung, dass der Markt ähnliches schon heute bereit stellt, wurde höflich ignoriert. Doch tatsächlich: Mit drive.google.com gibt es jetzt noch einen Public-Cloud-Anbieter, der neben zahlreiche andere tritt.

Von den akkreditierten Diensteanbietern hat übrigens keiner die „Dokumentenablage“ in petto. Am nächsten dran ist noch die Telekom mit ihrer Telekom Cloud.

So sehr das De-Mail-Gesetz „Sicherheit“ verspricht: Eines klärt es nicht. Wie haftet der Anbieter beim Verlust von Daten aus der vermeintlich „sicheren“ Dokumentenablage (§ 8 De-Mail-G)? Was zahlt er im Schadensfall? Welchen Wert hat ein verschwundenes Word-Dokument? Welchen ein fast fertiges Buch? Kathrin Passig etwa nutzt Google Docs intensiv – und erkennt nun mit Schrecken, dass ihre Entscheidung für die Cloud sie hilflos den Geschäftsentscheidungen Googles unterwirft.

Zur (vom Gesetzgeber offen gelassenen) Haftungsfrage: K § 1 Rdnr. 88 ff.