„1&1 kündigt De-Mail für Firmenkunden an“ heißt es bei heise.de, wo Detlef Borchers die von United Internet nun vorgestellten Preise für das „Business“-Geschäft in Beziehung setzt zu denen der Telekom wie die der zu Francotyp-Postalia gehörenden Mentana-Claimsoft. (tl;dr: Das Basispaket soll knapp 10 Euro im Monat kosten und neben dem eigentlichen Postfach samt Adresse 50 Frei-Mails enthalten; bei der Telekom sind’s knapp 17 Euro.)
Aus juristischer Sicht spannend ist der Satz: „Aus der Adresse Firma.de wird dabei die Mail-Adresse Firma.de-mail.de.“ Die Form der De-Mail-Adresse ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-G normiert. Sie entspricht grundsätzlich der Konvention von E-Mails gemäß RFC 2822 und muss im so genannten Domänenteil (für Juristen: dem Teil nach dem @) eine Kennzeichnung enthalten, die ausschließlich für De-Mail-Dienste genutzt werden darf (Nr. 1), und bei Firmenkunden zusätzlich eine Bezeichnung, welche in direktem Bezug zur Firma steht (Nr. 3). Der lokale Teil (vor dem @) ist nur bei natürlichen Personen vorgegeben (Nr. 2).
Der auf „de-Mail“ verweisende Domänenteil ist bewusst nicht für alle Anbieter einheitlich vorgegeben. Der Gesetzgeber wollte es den einzelnen Providern überlassen, diesen Teil zu gestalten. Er nahm mit dem Verzicht auf eine „providerunabhängige national einheitliche Bezeichnung“, wie sie der Bundesrat und Verbraucherschützer mehrfach forderten, offenbar billigend in Kauf, dass es zu Marktabschottungen deshalb kommt, weil jeder Umzug von einem Anbieter zum anderen mit dem Verlust auf die eingeführte Adresse verbunden wäre.
Das BMI, dem „de-mail.de“ bei der DENIC zugeschrieben ist, sucht nun offenbar den Mittelweg. Es stellt die Domain den akkreditierten Anbietern dafür zur Verfügung, dass sie Subdomains für Firmenkunden besetzen und verwalten können.
Auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchen Kosten, ist mir leider noch nicht klar.
Zum Thema: K § 5 Rdnr. 11 f. und K § 1 Rdnr. 35 ff.