EGovG passiert den Bundesrat

Der Bundesrat enttäuschte am Freitag die Hoffnungen der Post und der Datenschützer wie die des E-Government-Experten Heckmann: Er ließ das am 18. April 2013 vom Bundestag beschlossene E-Government-Gesetz des Bundes unbeanstandet passieren.

Hintergrund war ganz offenbar die befürchtete Diskontinuität: Hätte der Bundesrat auch in diesem Falle den Vermittlungsausschuss angerufen, wäre das Ende der Legislaturperiode in bedrohliche Nähe gerückt, wie Detlef Burhoff (für das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) erläutert:

Der [Vermittlungsausschuss] tagt erst wieder am 26.06.2013 […]. Die nächste erreichbare Sitzung des Bundesrates ist am 05.07.2013. Wird vom Vermittlungsausschuss eine Änderung vorgeschlagen, muss der Bundestag erneut beschließen (§ 77 Abs. 2 S. 3 GG). Letzte erreichbare Sitzung in dieser Legislaturperiode ist der 03.09.2013. Dann ist Schluss und wir erleben das Hin und Her in der nächsten Legislaturperiode ggf. erneut.

Das Land Baden-Württemberg wies dem Bundesrat in einem Antrag einen Ausweg aus dem Dilemma, die eigenen Vorstellungen nur auf Kosten des Ganzen durchsetzen zu können: Das auch in Karlsruhe beliebte „Ja, aber“. Es beantragte, zu beschließen:

2. Der Bundesrat bekräftigt seine in der Stellungnahme vom 2. November 2012 aufgeführten Bedenken gegen das Gesetz, insbesondere im Hinblick auf die fehlenden Regelungen zu den Sicherheitsstandards. Er bedauert, dass seine Anregungen zur Verbesserung des Gesetzentwurfs nur zum Teil Eingang in das Gesetz gefunden haben.

3. Darüber hinaus hätte es der Bundesrat begrüßt, wenn die Vorschriften zur Barrierefreiheit in § 16 EGovG nicht nur im Wege einer „Soll-Regelung“ aufgenommen worden wären. In diesem Sinne wären auch im De-Mail-Gesetz und im Signaturgesetz verpflichtende Regelungen zur Barrierefreiheit von De-Mail-Diensten und qualifizierter elektronischer Signatur geboten.

Aber, bzw. ja:

4. Der Bundesrat anerkennt jedoch die Notwendigkeit, zeitnah eine gesetzliche Grundlage insbesondere für die Ersetzung des Schriftformerfordernisses im Verwaltungsverfahren durch Mittel der technikneutralen elektronischen Kommunikation zu schaffen. […]

Denn:

1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Bestreben der Bundesregierung, mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften die Modernisierung der Verwaltung voranzubringen, die Effizienz der Verfahren zu steigern und mehr Bürgernähe zu praktizieren.

Also?

4. […] Erforderliche Nachbesserungen des Gesetzes werden daher nach dessen Inkrafttreten im Rahmen der in Artikel 29 des Gesetzes vorgesehenen Evaluierung vorzunehmen sein.

5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dieser Evaluierung insbesondere zu untersuchen, ob und inwieweit die im De-Mail-Gesetz fehlende standardisierte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und die mangelnde Barrierefreiheit zu verminderter Akzeptanz und Nutzung des Verfahrens durch die Bürgerinnen und Bürger führt.

6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, über die Ergebnisse der Evaluierung des Gesetzes nicht nur den Bundestag, sondern auch den Bundesrat zu unterrichten.

Und so ist es dann gekommen.

Das Gesetz kann nun also in Kraft treten. Die entsprechende Vorschrift sieht ein gestuftes Inkrafttreten vor: Während das Gesetz grundsätzlich am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, und damit auch die Änderungen in §§ 2, 3 und 7 De-Mail-Gesetz (Art. 31 Abs. 1 des Artikelgesetzes), wird die Änderungen des § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz erst am 1. Juli 2014 in Kraft treten, ebenso wie die Änderungen an den Formvorschriften im allgemeinen wie speziellen Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 31 Abs. 2 des Artikelgesetzes), andere Vorschriften noch später.