Habammer und Denkhaus zum E-Government-Gesetz des Bundes

Christoph Habammer   und Wolfgang Denkhaus, Leiter bzw. Referent in der „Stabsstelle des IT-Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen“ haben für die MMR eine „Darstellung und erste Bewertung“ des E-Government-Gesetzes des Bundes verfasst, das soeben erst den Bundesrat passiert hat. Sie begrüßen das Gesetz und fordern weitere Schritte.

Vor allem aber treten sie der laut gewordenen Kritik am Gesetz entgegen. Das betrifft zunächst die Frage der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung:

An der Datensicherheit des De-Mail-Verfahrens wird aus Verfassungsgründen bemängelt, dass jedenfalls in der Basisversion keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet wird. Die Kritik ist so nicht berechtigt. Nach dem Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörden, die abstrakt-generellen Standards des De-Mail-Verfahrens in transparenter Weise durch verbindliche Einzelentscheidung zu konkretisieren. Hierbei sind die Besonderheiten des jeweiligen Datensatzes zu berücksichtigen. Vor dem Einsatz von De-Mail in der Verwaltungspraxis ist daher zur prüfen, für welche Verfahren und für welche Daten ein Einsatz von De-Mail mit oder ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung geeignet ist.

Doch ebenso die des europarechtlichen Diskriminierungsverbots:

Die unionsrechtlichen Bedenken relativieren sich allerdings, wenn berücksichtigt wird, dass der elektronische Zugang auch zu Bundesbehörden nicht auf die De-Mail und nPA-Technologien begrenzt ist. Vielmehr greift auch bei Bundesbehörden Art. 2 Abs. 1 EGovG, der auch andere Formen des elektronischen Zugangs zulässt. Für das De-Mail-Verfahren sieht § 19 De-Mail-Gesetz De-Mail-G zudem vor, dass ausländische Dienste der De-Mail gleichzustellen sind. Schließlich dürften mögliche Beschränkungen unionsrechtlicher Freiheiten jedenfalls beim derzeitigen Stand des Unionsrechts durch das legitime Ziel der Förderung des elektronischen Verwaltungszugangs gerechtfertigt sein.

Weitaus offener sehen sie einen eventuellen Verstoß gegen die formelle Notifizierungspflicht, wie ihn die Post bei der Europäischen Kommission rügt:

Bezüglich des EGovG ist die Notifizierungspflicht umstritten. Während Teile der Literatur und die Deutsche Post von einer derartigen Pflicht ausgehen, spricht sich das BMI gegen eine Notifizierungspflicht aus. Nachdem die Deutsche Post zwischenzeitlich bei der EU-Kommission Beschwerde eingelegt hat, liegt der Ball in Sachen Notifizierungspflicht nun bis auf Weiteres in Brüssel. Das nunmehr eingeleitete Verfahren bietet jedenfalls die Gelegenheit, in Bezug auf De-Mail ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu erreichen.

Christoph Habammer   / Wolfgang Denkhaus, Das E-Government-Gesetz des Bundes: Inhalt und erste Bewertung – Gelungener Rechtsrahmen für elektronische Verwaltung? MMR 2013, S. 358.