E-Justiz: Wann treten die Änderungen in Kraft?

Bitte weitergehen, hier gibt es nichts zu sehen. Nur ein noch viel technischeres Update, diesmal zu E-Justiz-Gesetz vom Bundesrat gebilligt. Die Inkrafttretensregelung in Art. 26 des Gesetzes ist noch unübersichtlicher, eine wahre Freude für die Dokumentatoren des BMJ, verantwortlich etwa auch für die halbamtliche Seite bundesrecht.juris.de (auch bekannt als gesetze-im-internet.de), die die konsolidierten Fassungen der wichtigsten, auch hier betroffenen Gesetze vorrätig hält.

De Vorschrift lautet (gemäß dem Gesetzesbeschluss in BR-Drs 500/13):

Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Nummer 3, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, Artikel 3 Nummer 1 und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7  Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, Artikel 6 Nummer 3, 5 und 6, Artikel 7 Nummer 3 und 5,  Artikel 12 Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 20 bis 23 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26, Artikel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, Artikel 3 Nummer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4 sowie Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(8) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am 1. Januar 2022 außer Kraft.

(9) Artikel 25 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 1. Januar 2018 außer Kraft.

Das heißt: Am Tag nach der Verkündung (Absatz 2) tritt in Kraft

§ 371b ZPO
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 ZPO entsprechend.

Am 1. Januar 2014 (Abs. 3) treten in Kraft die hier nicht weiter interessierenden Änderungen in den §§ 555 und 565 ZPO im zivilprozessualen Revisionsrecht, sowie (Abs. 9) eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung basierend auf § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO, von der sie indes erst ab dem 1. Januar 2016 Gebrauch machen darf.

Ein ganzer Sack an Änderungen tritt am 1. Juli 2014 in Kraft (Abs. 4), darunter

§ 130c ZPO
Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

und die entsprechenden Vorschriften in den anderen Prozessordnungen (§ 14a FamFG, §46f ArbGG, §65c SGG, § 55c VwGO, §52c FGO). Ab diesem Zeitpunkt sollen auch den Schriftsätzen keine Urschriften mehr beigefügt werden, nur noch (gefahrlos zu vernichtende, § 298a Abs. 2 ZPO in der ab 2018 geltden Fassung) Abschriften, §§ 131 Abs. 1 und 593 Abs. 2 Satz 1 ZPO (und § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG, §§ 82 Abs. 1 Satz 3 und 86 Abs. 5 Satz 1 VwGO, §§ 65 Abs. 1 Satz 4 und 77 Abs. 2 Satz 1 FGO). Ebenfalls zum 1. Juli 2014 in Kraft tritt die Änderung des § 371a ZPO zum Anscheinsbeweis für die Echtheit einer “anmeldebestätigten” De-Mail.

Zum 1. Januar 2016 (Abs. 5) treten in Kraft der neu geschaffene § 945a ZPO zum zentralen elektronischen Schutzschriftenregister mit den hierauf Bezug nehmenden §§ 62 Abs. 2 und 85 Abs. 2 ArbGG.

Am 1. Januar 2017 (Abs. 6) tritt in Kraft die der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeschriebene Pflicht der Anwälte, „Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen“, § 49c BRAO.

Die übrigen Vorschriften, auch soweit sie De-Mail betreffen, treten am 1. Januar 2018 in Kraft – also in gut dreieinhalb Jahren (Abs. 1).

[Nachtrag 2013-07-30] Ab diesem Zeitpunkt gilt also anstelle des bisherigen föderalen „Flickenteppichs“ die bundeseinheitliche Verordnung der Bundesregierung über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Einreichung. Die Bundesregierung (mit Zustimmung des Bundesrates) kann die Verordnung schon zum 1. Januar 2016 erlassen, um den jeweiligen Justizverwaltung den erforderlichen organisatorischen Vorlauf zu geben, Art. 25. Allerdings können die Länder durch jeweilige Rechtsverordnung das Inkrafttreten der Neuregelung zu Anfang 2020 vorziehen oder bis maximal Ende 2019 aufschieben, Art. 24. [/Nachtrag]

Das heißt, fast: Erst ab dem 1. Januar 2022 (Abs. 7) sind vor allem Rechtsanwälte zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet:

§ 130d ZPO
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Entsprechendes sehen für den jeweiligen Bereich vor § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO und § 52d FGO.