De-Mail „ein klarer Kauf“?

Aber selbstverständlich, findet die mir nicht ganz geheure Seite „Der Aktionär“ des werbe- und popup-verseuchten Angebots „finanzen.net“ aus dem Hause Springer:

Dieser Hot-Stock geht ab Als Bundespräsident Joachim Gauck Ende Juli das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, zu Neudeutsch E-Government-Gesetz (EGovG), unterschrieb, sorgte er nicht nur dafür, dass die Bürger künftig Behördengänge schneller erledigen können. Er schuf auch einen neuen Markt für Unternehmen wie Francotyp-Postalia…

heißt es dort. Eine Werbung für das Unternehmen oder seine Aktie ist mit diesem „Online Tipp des Tages“ übrigens keinesfalls verbunden:

+++ Diese Meldung ist keine Anlageberatung oder Aufforderung zum Abschluss bestimmter Börsengeschäfte… +++

Wie käme man auch darauf. Die „Meldung“ malt in buntesten Farben das enorme Potential, das Volumen, die Möglichkeiten.

Die Aktie dürfte daher mit dem 9-Monats-Bericht Anfang November seine Aufwärtsbewegung noch einmal beschleunigen. Mit einem 2014er-KGV von 9 und einer Dividendenrendite von rund vier Prozent ist der Wert ein klarer Kauf.

Wenn aber die ökonomische Basis der „Meldung“ so solide ist wie die juristische, dann besser Finger weg von den Werten „Der Aktionär“ und „finanzen.net“. Denn dort heißt es:

Gemäß des seit 1. August gültigen EGovG müssen Bundesbehörden ab 2014 einen elektronischen Kontaktweg anbieten, über den Bürger Anträge und andere Dokumente erhalten und versenden können – die DE-Mail… „Wenn Sie als Kunde Ihres lokalen Finanzamtes ab Sommer 2014 sagen, dass Sie die Einkommensteuer per DE-Mail haben oder einen Einspruch per DE-Mail einlegen wollen, dann muss das Finanzamt in der Lage sein, dass auch umzusetzen“, so Hans Szymanski, Finanzvorstand der Francotyp-Postalia AG im Gespräch mit dem aktionär.

. Im “Sommer 2014″, das heißt zum 1. Juli 2014, tritt § 2 Abs. 1 EGovG in Kraft. Dieser verpflichtet die Behörden nur, E-Mails entgegennehmen zu können, auch wenn sie (die E-Mails) qualifiziert signiert sind. De-Mails können sie (die Behörden) entgegennehmen, müssen es aber nicht. Diese Pflicht begründet erst § 2 Abs. 2 EGovG [Nachtrag 2013-10-17] – beschränkt auf Behörden des Bundes, die „Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren [haben], über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden.“ Vom „lokalen Finanzamt“ kann also keine Rede sein. Auch diese damit arg zurückhaltende Vorschrift Dieser [/Nachtrag] aber tritt erst “ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden” in Kraft, Art. 31 Abs. 4 EGovG. Den Termin gibt das Bundesministerium des Innern wie gesagt im Bundesgesetzblatt bekannt.

Lesen Sie mit, Herr Szymanski?