Thüringen soll verschlüsseln

Auf Antrag der Linksfraktion im Thüringer Landtag beschloss dieser auf die Empfehlung seines Rechtsausschusses am gestrigen 22. Mai 2014 die Aufforderung an die Landesregierung, sich verstärkt für den Einsatz von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung einzusetzen:

Der Landtag bittet die Landesregierung,
1. zukünftig Wege zu ermöglichen, welche die Vertraulichkeit des Inhalts elektronischer Kommunikation mit öffentlichen Stellen des Landes und der Nutzung ihrer elektronischen lnformationsdienste sowie des Inhalts elektronischer Kommunikation zwischen öffentlichen Stellen des Landes durch Angebote einer sicheren End-to-End-Verschlüsselung (Kryptografie) eröffnen,
2. die Bürger des Freistaats Thüringen in geeigneter Weise über die Möglichkeiten der Verschlüsselung elektronischer Kommunikation, insbesondere auf den Web-Seiten der Landesregierung, zu informieren.“

Die Landesregierung soll also 1. Gutes tun und 2. darüber reden. Sie soll die Nutzung Ende zu Ende verschlüsselter Kommunikation ermöglichen, und zwar in der Kommunikation zwischen Bürgern mit Behörden („mit öffentlichen Stellen des Landes“) und zwischen den Behörden untereinander („zwischen öffentlichen Stellen des Landes“). Und sie soll dies ausreichend publik machen. Das soll auch die Bürger ermutigen, untereinander verschlüsselt und damit etwas stärker gegen Massenüberwachung geschützt zu kommunizieren. Die Behörden sollen also mit gutem Beispiel vorangehen.

Der Antrag der Linksfraktion bezieht sich explizit auf die vom BSI angebotene PGP-Variante gpg4win – möglich sind aber wohl auch andere Gestaltungen. Entscheidend ist, darauf weist Golem zu Recht hin, das Erfordernis einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. De-Mail ist hiervon also nicht erfasst. Das lässt aber nicht die weitergehende Schlussfolgerung zu,

„Nach dem heutigen Beschluss dürfte De-Mail künftig für die Behördenkommunikation in Thüringen nicht mehr in Frage kommen.“

Denn die Behörden in Thüringen müssen aufgrund dieser in erster Linie politisch wirkenden Bitte künftig nur die zusätzliche Möglichkeit einer durchgehend verschlüsselten elektronischen Kommunikation anbieten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Land im Wege der Simultangesetzgebung ebenso wie der Bund in § 2 Abs. 2 EGovG* für eine Öffnung der Verwaltung auch zugunsten der De-Mail entscheidet. (Bislang gibt es indes keine Planungen für ein Thüringer E-Government-Gesetz.)


* Nach dieser Vorschrift ist nur „jede Behörde des Bundes […] verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen“. Es sei denn, die Behörde „hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden.“ Ohnehin ist bislang unklar, wann die Vorschrift in Kraft tritt.