De-Mail als Vertrauensdienst

Wie berichtet, erfasst die (hier) so genannte „Vertrauensdienste“-Verordnung 910/2014  (offiziell eIDAS genannt, „electronic identification and authentication services“) auch „elektronische Einschreib-Zustelldienste“. Dazu gehören nicht zuletzt De-Mails, wie das BSI nun betont:

Ein Dienst zur Zustellung elektronischer Einschreiben ist nach der eIDAS-Verordnung „ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird“, „der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten mit elektronischen Mitteln ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unbefugter Veränderung schützt“.

In Deutschland regelt das De-Mail-Gesetz seit 2011 Dienste für den sicheren, vertraulichen und nachweisbaren elektronischen Geschäftsverkehr. …. Wie die De-Mail-Diensteanbieter die Anforderungen an qualifizierte Dienste zur Zustellung elektronischer Einschreiben nach eIDAS-Verordnung erfüllen, können Sie hier nachlesen:

… und verweist damit auf das PDF-Dokument mit dem übersichtlichen Titel

Erfüllung der Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben nach eIDAS-Verordnung durch De-Mail-Dienste

In diesem stellt es zunächst fest:

Mit den Versandoptionen Versandbestätigung (§ 4 Abs. 7 De-Mail-G) und Eingangsbestätigung (§ 4 Abs. 8 De-Mail-G) erfüllt eine De-Mail diese Voraussetzungen [der Vedrordnung] und ist damit ein Dienst zur Zustellung elektronischer Einschreiben.

Doch auch

die Anforderungen an qualifizierte Dienste zur Zustellung elektronischer Einschreiben durch De-Mails werden mit den Versandoptionen Versandbestätigung, Eingangsbestätigung, absenderbestätigt (§ 5 Abs. 5 De-Mail-G) und persönlich (§ 5 Abs. 4 De-Mail-G) erfüllt.

Das Dokument schlüsselt dies im Einzelnen auf, von allgemeinen Anforderungen wie der Barrierefreiheit („Anforderung … aus der TR-01201 … entsprechend den Gesetzgebungen zur Barrierefreiheit …“) bis hin zur Frage der Zeitstempel. Hierzu heißt es schlicht:

Die geforderten Zeitstempel sind in der durch den DMDA ausgestellten Versandbestätigung bzw. Eingangsbestätigung enthalten.

Das entspricht meiner Einschätzung, dass nach der Verordnung auch der „Zeitstempel“ des De-Mail-Diensteanbieters in seinen Bestätigungen genügt, nachdem auch dieser ein Vertrauensdiensteanbieter im Sinne der Verordnung ist. Und stützt die Forderung nach einer Vereinheitlichung der Aufsicht über Vertrauensdiensteanbieter — bei der Bundesnetzagentur.