Die Linke hat am 11. Juni 2015 in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 18/5190) ihre Kritik an der De-Mail wiederholt und sodann in gesamt 24 Fragen die Bundesregierung zu den Kosten der Entwicklung des Systems, zur Akzeptanz bei Nutzern und Behörden, zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, zum möglichen Datenzugriff durch Sicherheitsbehörden und zu vergleichbaren Projekten in anderen europäischen Ländern gelöchert. Die Antworten des Innenministeriums vom 1. Juli 2015 (BT-Drs. 18/5440) sind höchst interessant, und gut für eine ganze Reihe Blogposts.
Wie etwa zu den der De-Mail vergleichbaren „elektronischen Zustelldiensten“ in anderen europäischen Ländern. Wie erwähnt, normiert die (hier so genannte) Vertrauensdienste-Verordnung, im offiziellen Kontext eIDAS-Verordnung geheißen („electronic identification
and authentication services“, vgl. Erwägungsgrund 10 in der englischen Fassung der Verordnung) in Art. 43 und 44 „elektronische Zustelldienste“ als „Vertrauensdienste“ und stellt Regelungen auf für ihre Eingruppierung als „qualifiziert“ mitsamt den hieran zu knüpfenden Rechtsfolgen.
Das lenkt den Blick über den nationalen Tellerrand hinaus auf europäische Pendants der De-Mail:
17. Welche elektronischen Zustelldienste bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und welche davon sind mit De-Mail kompatibel?
Die De-Mail wird bisher als geschlossenes System der akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter betrieben. Insofern kann grundsätzlich nicht von einer „Kompatibilität“ zu anderen Diensten gesprochen werden. Allerdings wurde und wird der Austausch von Nachrichten zwischen dem De-Mail-System und Zustelldiensten u. a. aus Frankreich („Lettre Recommandée en ligne“, La Poste), Österreich („Elektronische Zustellung“), Niederlande („BerichtenBox“) und Italien („PostaCertificata“) in mehreren Projekten z. T. in Testsystemen pilotiert. Eine Prüfung auf Gleichwertigkeit eines ausländischen Dienstes gemäß § 19 Absatz 2 De-Mail-Gesetz ist bisher nicht erfolgt. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) regelt „Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“; der entsprechende Teil der eIDAS-VO tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. (Qualifizierte) Zustelldienste werden nach der eIDAS-VO in entsprechenden Vertrauenslisten geführt. Wie im Zwischenbericht der Bundesregierung dargelegt, soll De-Mail ab Geltung der Regelungen zu elektronischen Zustelldiensten den Anforderungen der eIDAS-VO entsprechen und auf dieser Grundlage mit elektronischen Zustelldiensten anderer Mitgliedstaaten interoperabel werden.
Diese Systeme sind auch hier einmal vorzustellen — ebenso wie die dänische Lösung e-Boks und die schweizer IncaMail.