Keine Verfassungsbeschwerde per De-Mail

Es steht zwar schon überall, aber nun eben auch hier: Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht per De-Mail eingereicht werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (genauer: die 4. Kammer seines Ersten Senats) am 19. November 2018 (kammer-)einstimmig beschlossen.

Entsprechend hat die Kammer im Verfahren 1 BvR 2391/18 die folglich unzulässig erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach § 23 BVerfGG sind „Anträge, die das Verfahren einleiten, […] schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.“ Das wird allgemein in der herkömmlichen Form verstanden, das heißt als Verweis auf die Papierform. Hiervon ausgenommen sind nur Faxe, die zwar elektronisch übermittelt werden, doch „zum sofortigen Ausdruck bestimmt“ sind (BVerfG ebd.). Diese Abgrenzung greift eine auch in der übrigen Rechtsprechung vorgenommene auf  (vgl. etwa Skrobotz, Anm. zu BGH, Beschluss vom 18.03.2015 zum Az. XII ZB 424/14, jurisPR-ITR 24/2015 Anm. 2).

De-Mail gehört hierzu ebenso wenig wie E-Mail. Aus diesem Grunde wird allgemein eine besondere Zugangseröffnung durch den Gesetzgeber für notwendig erachtet, die bislang fehlt.

Das überraschendste an der Entscheidung ist folglich ihr Anlass: Es hat wirklich jemand eine De-Mail versandt! Das ist wieder eine Sensation.