Vertrauensdienste-Verordnung 910/2014 veröffentlicht

Die (hier) so genannte Vertrauensdienste-Verordnung ist nach der Billigung durch das Parlament am 23. Juli 2014 gemeinsam mit dem Rat beschlossen und am 28. August 2014 als „Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG“ im Amtsblatt veröffentlicht worden.

Die Verordnung hebt zum 1. Juli 2016 die Signaturrichtlinie 1999/93/EG auf (Art. 50), und enthält wie erwähnt auch Regelungen zu De-Mail-ähnlichen „Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben“, Art. 3 Nr. 36 und 37 sowie Art. 43 und 44. Bereits (seit dem 17. September 2014) ist in Kraft Art. 44 Abs. 2 mit der Ermächtigung der Kommission, Durchführungsrechtsakte auch insoweit zu erlassen:

Art. 44. (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für Prozesse des Absendens und Empfangens von Daten festlegen. Bei Prozessen des Absendens und Empfangens von Daten, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die übrigen (hier interessierenden) Bestimmungen treten ebenfalls erst zum 1. Juli 2016 in Kraft, Art. 52.