Kommentar komplett

Wie prophezeit ist der Kommentar nun mit den jetzt gelieferten zwei Blatt zur De-Mail-KostV komplettiert.

Die Kommentierung befasst sich unter anderem mit der merkwürdigen Regelung des am 29. Februar 2012 im BGBl. I S. 267 veröffentlichten § 2 De-Mail-KostV:

§ 2. Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft.

Hierin liegt eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich verfassungswidrig ist. Denn wenn (so Wikipedia)

der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird, […] findet ein nachträglich ändernder Eingriff in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörigen Sachverhalt statt

…, was der Rechtssicherheit als „einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen“ widerspricht.

Doch kennt das Prinzip Ausnahmen. Zu diesen gehört es, dass schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichtregelung nicht entstanden sein kann (BVerfGE 126, 369 = NJW 2010, 3705 L). Das kann eventuell mit Blick auf § 24 De-Mail-Gesetz angenommen werden, der eine Gebührenerhebung in Aussicht stellt – allerdings eben eine entsprechende Verordnung fordert.

Offen aber bleibt jedenfalls: Warum der 14. November 2011?