Online-Eintragung einer Gesellschaft mittels De-Mail?

Jan Eickelberg, Prof. an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin, weist in der aktuellen Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG) hin auf den von der Europäischen Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie einer Ein-Personen-Gesellschaft. Der Vorschlag mit dem Titel „Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter“ (COM/2014/0212) will auch die Eintragungsformalien weitgehend abbauen. Hierfür bestimnmt Art. 14 Abs. 3 des Vorschlags:

Artikel 14 Eintragung

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Eintragungsverfahren für neu gegründete [Gesellschaften] auf elektronischem Wege abgewickelt werden kann, ohne dass der Gründungsgesellschafter vor einer Behörde im Eintragungsmitgliedstaat erscheinen muss (Online-Eintragung).

Prof. Eickelberg erörtert in seinem Aufsatz nun die verschiedenen Möglichkeiten, die einen Gang zum Notar erübrigen könnten, darunter (neben Post-Ident und dem neuen Personalausweis auch) De-Mail. Er ist not amused.

Bei De-Mail handelt es sich um einen Dienst, der einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr im Internet, also das elektronische Gegenstück zur Briefpost, ermöglichen soll. Die Anmeldung zum Postfach kann dabei auf Wunsch lediglich mit Benutzername und Passwort, also mit einer so genannten „nicht sicheren Anmeldung“ erfolgen. Der in § 6 De-MailG vorgesehene Identitätsbestätigungsdienst ist indes nichts anderes als die Bestätigung, dass die Nachricht von einem bestimmten Konto (in der realen Welt: Adresse) stammt; er kann aber gerade nicht bestätigen, dass die Erklärung auch von der als Kontoinhaber bezeichneten Person versendet wurde, da eine physische Präsenz der Person bei dem Versand nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Bereits diese ersten Erwägungen zeigen, dass – und zwar unabhängig von der Frage, ob eine hinreichend konkrete und rechtssichere Identifizierung bei der Eröffnung eines De-Mail Kontos sichergestellt ist – auf diesem Wege keine zuverlässige Identifizierung der Beteiligten erfolgt. Mangels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist schließlich weder die Vertraulichkeit noch die Unveränderbarkeit der übermittelten Daten gewährleistet.

Er empfiehlt letztlich die Streichung des Vorschlags insoweit. Das aktuelle System sei bereits sehr schnell, elektronisch und unproblematisch.

Jan Eickelberg, SUP, EGVP, ePerso und XML – Die schöne neue (digitale) Welt der GmbH-Gründung, NZG 2015, 81.