Kurz-Nachtrag zu EGovG passiert den Bundesrat und zu Wann tritt das E-Government-Gesetz in Kraft?:
Das vom Bundespräsidenten am 25. Juli 2013 ausgefertigte E-Government-Gesetz des Bundes wurde im heutigen Bundesgesetzblatt I 2013 ab S. 2749 veröffentlicht. Damit werden zum morgigen 1. August 2013 diese Vorschriften des De-Mail-Gesetzes wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter „und der Rechtsverordnung nach § 24“ gestrichen.
2. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. bei natürlichen Personen
a) anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,
b) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Sicherheit einem Dokument nach Buchstabe a gleichwertig sind,
c) anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
d) anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes oder
e) anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach Buchstabe a;
2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder bei öffentlichen Stellen
a) anhand eines Auszugs aus dem Handelsoder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,
b) anhand der Gründungsdokumente,
c) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Beweiskraft den Dokumenten nach den Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder
d) durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.“4. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte Diensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die Erklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröffentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wollen. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Verzeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die Zugangseröffnung zurückzunehmen.“