Die Wirtschaftswoche hatte es „EXKLUSIV“:
Telekom und 1&1 wollen sich dann jedoch kräftig an den De-Mail-Umsätzen des gelben Riesen beteiligen lassen. „Sobald die Post wie angekündigt Ende des Jahres ihr De-Mail-Produkt in Betrieb nimmt, werden wir die Konditionen verhandeln“, sagt Jan Oetjen, Chef des Portalgeschäfts von 1&1. „Dies könnte dann, wie in anderen Branchen, auf eine hälftige Teilung der Umsätze hinauslaufen, natürlich abhängig vom jeweiligen Endkundenpreis.“ Auch ein Telekom-Sprecher sagt: „Darüber muss es Gespräche mit der Post geben.“
Die Welt ergänzt:
Ein Telekom-Sprecher betonte, es gehe dabei um die Erstattung von Mehrkosten, die durch diesen Dienst entstünden. Ein Provider müsse beispielsweise größere Kapazitäten vorhalten und schärfere Sicherheitsvorkehrungen schaffen. Das verursache Mehrkosten. «Über diese Entgelte, wie das ausgeglichen wird, darüber muss man sich unterhalten», sagte Sprecher Rolf Sauerzapf.
Und nun die juristische Frage: Wie geht denn das? Wieso meinen Telekom und United Internet, Geld von der Post verlangen zu können? Was ist die Anspruchsgrundlage?
Das De-Mail-Gesetz enthält keine Regelung dieser Frage. Es heißt nur in § 18 Abs. 1 Nr. 3 De-Mail-Gesetz:
(1) Als Diensteanbieter kann nur akkreditiert werden, wer …
3. die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 in der Weise erfüllt, dass … er mit den anderen akkreditierten Diensteanbietern zusammenwirkt …
Hierzu aus dem Kommentar (K § 18 Rdnr. 25):
Jeder Anbieter ist verpflichtet, mit allen anderen Anbietern „zusammenzuwirken“. […] Zum anderen muss jeder Anbieter jeweils die für ihn bzw. seine Nutzer bestimmten oder betreffenden Nachrichten, Bestätigungen und Auskünfte entgegennehmen und weiterleiten, und Anfragen zum Verzeichnisdienst beantworten (TR 01201, 33). Und drittens müssen die Anbieter das faktische Zusammenwirken auch rechtlich fundieren. Hierzu gehören Übereinkünfte und Verträge betreffend die „Zusammenschaltung“ und ihre Kosten. Anders als im Telekommunikationsrecht ist diese Frage von den Anbietern eigenverantwortlich zu regeln (BT-Drs. 17/3630, 38 = 16/12598, 28).
Die Behörde kann insoweit keine inhaltlichen Vorgaben machen:
Eine inhaltliche Aufsicht findet insoweit grundsätzlich nicht statt (K § 1 Rdnr. 63 und K § 7 Rdnr. 7 sowie X § 22 Rdnr. 5). Maßgeblich ist nur das Ergebnis, das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung mit den jeweils anderen Anbietern.
Dem entsprechend kommen auch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Zusammenschaltung (§§ 16 ff. TKG) nicht zur Anwendung (K § 1 Rdnr. 63).
Ich bin daher gespannt, worauf die Anbieter ihren Druck gegenüber der Post stützen (wollen). Soweit sie bereit ist, zu angemessenen Konditionen mit den anderen Anbietern zusammenzuwirken, dürfte jedenfalls ihrer Akkreditierung nichts im Wege stehen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des De-Mail-Gesetzes kann und darf kein Mittel für bereits akkreitierte Anbieter sein, durch Verweigerung einer entsprechenden Vereinbarung Neulingen den Marktzutritt zu versperren. Im Gegenteil kann das BSI dann wiederum ihnen die Zulassung entziehen.