E-Justiz: Bundestag beschließt Regierungsentwurf

Der Bundestag ist am 13. Juni 2013 dem Vorschlag seines Rechtsausschusses vom Vortag (BT-Drs. 17/13948) gefolgt und hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Änderungen gebilligt, den des Bundesrates dagegen verworfen. Der Ball liegt nun beim Bundesrat (BR-Drs 500/13), der darüber in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beraten will. Angesichts der offenbaren Einmütigkeit in der Sache (die Grünen etwa haben ihre Bedenken gegen die Sicherheit der De-Mail nur zum Anlass genommen, sich zu enthalten, anders nur die Linksfraktion) sehe ich kaum Gegenwind.

Die De-Mail wird von folgenden Vorschriften in Bezug genommen:

1. Zunächst §130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, die die „ansenderbestätigte“ De-Mail als „sicheren Übermittlungsweg“ definiert:

§ 130a ZPO. Elektronisches Dokument.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Entsprechend lauten § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO.

2. Sodann § 371a Abs. 2 ZPO sowie Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift, der jeweils einen Anscheinsbeweis für die Echtheit einer „anmeldebestätigten“ De-Mail normiert:

§ 371a ZPO. Beweiskraft elektronischer Dokumente.
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
(3) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.

Die Änderung des Absatzes 2 (Einfügung des „mit diesem Inhalt“) begründete der Rechtsausschuss wie folgt (BT-Drs. 17/13948 S. 51):

Die Ergänzung stellt klar, dass der Anschein der Echtheit für De-Mail-Nachichten sich nicht nur auf die Person des Absenders, sondern auch auf den Inhalt der versandten absenderbestätigten De-Mail-Nachricht mit allen Anlagen bezieht. Die qualifizierte elektronische Signatur des Absenderproviders wird durch eine nachträgliche Verfälschung einer absenderbestätigten De-Mail zerstört. Dies gilt auch für die Veränderung von Dateien, die der De-Mail beigefügt sind. Daher bezieht sich der Anschein der Echtheit einer im Prozess vorgelegten absenderbestätigten De-Mail mit intakter qualifizierter elektronischer Signatur des Providers auch auf den Inhalt der De-Mail.

Lieber Rechtsausschuss: Die Signatur wird nicht „zerstört“. Es zeigt lediglich die Prüfung ein „fehlgeschlagen“.