Kurze Durchsage:
Das “Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes” ist nun doch durch. Es wurde am 7. August 2013 ausgefertigt und am heutigen 14. August 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2013 S. 3154).
Es führt zu folgenden Änderungen des De-Mail-Gesetzes, in Kraft ab morgen:
Art. 2 Abs. 10 Nr. 1: In § 24 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Art. 2 Abs. 10 Nr. 2: In § 24 Abs. 2 werden
a) in Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren,“ durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren“ ersetzt, und
b) in Satz 2 die Wörter „§ 10 des Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.
Zudem wird gemäß
Art. 2 Abs. 11 in § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenverordnung jeweils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.
Die De-Mail-Kostenverordnung wie § 24 des Gesetzes, auf dem sie beruht, werden am 14. August 2016 außer Kraft treten, Art. 3 Abs. 8 und 9 sowie Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.