Die Frankfurter Rundschau hat unter dem Titel „Der lange Weg zum digitalen Amt“ einen im Großen und Ganzen kundigen, insgesamt lesenswerten Beitrag von Jessica Binsch (@j_nb) veröffentlicht:
Alle onlinefähigen Dienstleistungen der Bundesverwaltung sollten elektronisch verfügbar sein – bis 2005. […] Mit 2005 hat es nicht so ganz hingehauen, aber nun soll ein Gesetz den Durchbruch bringen – das „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung“, kurz eGovernment-Gesetz.
Zum Artikel zwei Anmerkungen:
Dass die FR so lange braucht, den Artikel anzunehmen und zu veröffentlichen, dass er bei der Publikation schon veraltet ist, ist Binsch kaum anzulasten. Da hätte eher in der Redaktion der FR nochmal jemand drübergehen müssen:
Der Bundestag hat Ende April zugestimmt. Jetzt fehlt nur das Okay der Länder.
Richtig ist: Der Bundestag hat Ende April (am 18. April) zugestimmt. Doch auch „das Okay der Länder“ liegt seit dem 7. Juni 2013 vor. Das Gesetz ist sogar schon ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Und deshalb auch teilweise schon in Kraft getreten.
Was uns mich gleich zu Punkt zwei bringt, der nun wirklich Binsch vorzuhalten ist:
Dass die elektronische Kommunikation auch für Behörden sinnvoll sei, stehe außer Frage. Dafür setzt die Bundesregierung auf verschlüsselte Mails mit beglaubigtem Absender, die De-Mail. Bis Mitte 2014 müssen die Behörden diesen Kontaktweg anbieten.
Nö. „Mitte 2014“, das heißt zum1. Juli 2014, tritt § 2 Abs. 1 EGovG in Kraft. Dieser lautet:
§ 2 EGovG
Elektronischer Zugang zur Verwaltung(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
Das heißt: Die Behörden (Bundesbehörden, sowie Landesbehörden, soweit sie Bundesrecht ausführen, § 1 Abs. 1 und 2 EGovG) müssen ab MItte 2014 E-Mails entgegennehmen können, auch wenn sie signiert sind.
De-Mails können sie entgegennehmen, müssen es aber nicht. Tun sie es, können díese (wenn sie absenderbestätigt sind) die Schriftform wahren, § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG n. F.
Eine Pflicht der Behörden, De-Mails entgegenzunehmen („müssen … diesen Kontaktweg anbieten“), besteht nur aufgrund von § 2 Abs. 2 EGovG. Dieser lautet:
§ 2 EGovG
Elektronischer Zugang zur Verwaltung(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden.
Diese Vorschrift tritt nun aber nicht zum 1. Juli 2014 in Kraft, sondern erst “ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden“, Art. 31 Abs. 4 EGovG. Wann das genau ist, gibt (ebd. Satz 2)
das Bundesministerium des Innern … im Bundesgesetzblatt bekannt.
Trotz aller Nörgelei: Der Artikel ist wie gesagt lesenswert – und im Großen und Ganzen richtig.
Jessica Binsch: Der lange Weg zum digitalen Amt, Frankfurter Rundschau vom 2. September 2013.