De-Mail ist „qualifizierte Alternative“ zur Zustellung

Die De-Mail wird von zumindest einigen Behörden als „qualifizierte Alternative“ zur eigenhändigen Zustellung betrachtet. Das macht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg deutlich, in dem es um Lotterierecht und Jugendschutz ging:

Eine Vermittlerin von Lotterien beantragte bei der zuständigen Glücksspielaufsicht die für ihren Betrieb erforderliche Erlaubnis. Diese wurde erteilt, aber nur mit einschränkenden Nebenbestimmungen, darunter der folgenden:

9.1 Den Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten entsprechend hat die Identifizierung bei persönlicher Anwesenheit der Spieler zu erfolgen. Insoweit kann auf bereits durchgeführte face-to-face-Kontrollen zurückgegriffen werden; in diesem Fall ist allerdings nach den Richtlinien der KJM zusätzlich eine Zustellung der Zugangsdaten an die identifizierte Person (durch Einschreiben eigenhändig oder ähnlich qualifizierte Alternativen wie DE-Mail oder E-Post-Brief mit m-Tan-Verfahren) erforderlich…

Die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten in der auf der Webseite der Kommission allein veröffentlichten Fassung vom 8./9. März 2005 enthalten die hier angeführte Regelung zwar nicht. Unter 5.1 heißt es:

5.1 Geschlossene Benutzergruppe (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV)
5.1.1 Von Seiten des Anbieters ist sicherzustellen, dass Angebote im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Dies ist durch zwei Schritte sicherzustellen:
– durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss, und
– durch Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang.
5.1.2 Voraussetzung für eine verlässliche Volljährigkeitsprüfung ist die persönliche Identifizierung von natürlichen Personen inklusive der Überprüfung ihres Alters. Hierfür ist ein persönlicher Kontakt („face-to-face-Kontrolle“) mit Vergleich von amtlichen Ausweisdaten (Personalausweis, Reisepass) erforderlich.
5.1.3 Die Authentifizierung hat sicherzustellen, dass nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang zu geschlossenen Benutzergruppen erhalten, und soll die Weitergabe von Zugangsdaten an unautorisierte Dritte erschweren.

Die damit nicht ausdrücklich geforderte Zustellung der Nutzerdaten lässt sich freilich aus dem Ziel und Zweck der Regelung herleiten, dass die entsprechenden Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Das erfordert, dass die Zugangsdaten nicht an unautorisierte Dritte, das hießt auch: an Kinder und Jugendliche geraten.

Das VG Hamburg wies mit Urteil vom 3. Juli 2014 – 4 K 2865/12 – die unter anderem gegen diese Auflage gerichtete Klage der Vermittlerin ab. Es billigt auch ausdrücklich die von der Behörde angeführten „ähnlich qualifizierter Alternativen“ zur eigenhändigen Zustellung:

c) Die Nebenbestimmung Nr. 9 – die Vorgabe einer geschlossenen Benutzergruppe – ist rechtmäßig. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig. Die Veranstalter und Vermittler haben nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GlüStV sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Hierbei handelt es sich um ein restriktives Verbot…
Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Anwendung der KJM-Kriterien zur sogenannten geschlossenen Benutzergruppe dazu führe, dass eine exorbitant hohe Anzahl potenzieller Kunden das Registrierungsverfahren abbreche, ist dem entgegenzuhalten, dass die danach vorgesehenen Verfahren der sicheren persönlichen Identifikation von Personen geeignet und erforderlich sind, um den legitimen Zweck des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Jugendschutzes zu gewährleisten (vgl. für das Post-Ident-Verfahren VG Regensburg, Urt. v. 28.1.2010, RO 5 K 08.2047, juris, Rn. 53 ff.). Höhere Abbruchquoten sind daher hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht die Einschätzung der Klägerin ausreichen lässt, wonach bei Anwendung des von ihr mit der Antragstellung vorgelegten Jugendschutzkonzepts Minderjährige von sich aus bereits deswegen von einer Spielteilnahme Abstand nehmen dürften, weil sie im Gewinnfall nicht mit einer Auszahlung rechnen könnten. Da der Bescheid in Nrn. 9.1 und 9.2 hinsichtlich der im Rahmen der Identifizierung vorgesehenen Zustellung der Zugangsdaten an die identifizierte Person auch die Verwendung „ähnlich qualifizierter Alternativen“ sowie im Rahmen der Authentifizierung den Einsatz in der Schutzwirkung gleichwertiger Lösungen gestattet, ist die Bestimmung auch angemessen, weil der Klägerin die Einhaltung des geforderten Schutzstandards durch alternative Verfahren möglich ist.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – 4 K 2865/12 –