De-Mail und die prozessuale Schriftform

Ja, es geht: Dokumente können elektronisch bei Gericht eingereicht werden (wenn auch nicht beim Bundesverfassungsgericht). § 130a ZPO, § 32a StPO, § 55a VwGO usw. usf.: In (fast) jeder Prozessordnung gibt es eine Vorschrift, die die Einzelheiten regelt. Und zwar letztlich einheitlich. Prinzipiell muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Alternativ kann es auf einem „sicheren Übermittlungsweg“ eingereicht werden. Hierzu gehört zum einen der Versand aus dem „beA“, dem „besonderen elektronischen Anwaltspostfach“, auch wenn dieses scheints häufiger einmal Schluckauf erleidet und dann auch schon einmal mehrere Tage lang nicht zur Verfügung steht. Hierzu gehört aber auch die De-Mail. Konkret heißt es in den genannten Normen:

(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

„Sicher“ ist also nur die so genannte „absenderbestätigte“ De-Mail. Bei dieser muss zum einen das De-Mail-Konto dadurch besonders zugangsgeschützt sein, dass „zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel eingesetzt werden; soweit bei den Sicherungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen“, wie es in § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-G heißt. Und zum anderen muss der De-Mail-Anbieter den Versand nach einer solchen sicheren Anmeldung ausdrücklich bestätigen, § 5 Abs. 5 De-Mail-G: „Um dieses dem Empfänger der Nachricht kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diensteanbieter des Senders die Verwendung der sicheren Anmeldung nach § 4. Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur; sind der Nachricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, bezieht sich die qualifizierte elektronische Signatur auch auf diese.“

Fehlt es hieran, das heißt entweder an der qualifizierten Signatur des Absenders, an dem Versand aus dem beA oder an der Bestätigung des De-Mail-Anbieters über die sichere Anmeldung des Nutzers, ist die prozessuale Schriftform nicht gewahrt. Die entsprechende Erklärung ist als „formnichtig“ unzulässig.

So erging es einer Angeklagten, die durch das Amtsgericht Duisburg und sodann, auf ihre Berufung hin, durch das Landgericht Duisburg wegen Betruges verurteilt worden ist, und dann mit einfacher De-Mail (ohne Absenderbestätigung) Revision eingelegt hat. Das OLG Düsseldorf hat ihr Rechtsmittel verworfen:

Die für die Einlegung der Revision erforderliche Schriftform (§ 341 Abs. 1 StPO) wird nur dann durch ein elektronisches Dokument ersetzt, wenn dieses die Voraussetzungen des § 32a Abs. 3 StPO erfüllt. Bei der Einlegung der Revision mittels De-Mail muss der sichere Übermittlungsweg, den der Gesetzgeber in § 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO festgelegt hat, eingehalten werden. Mangels Absenderbestätigung des Diensteanbieters ist die Revision durch das eingereichte elektronische Dokument nicht in zulässiger Weise eingelegt worden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 zum Az. 2 RVs 15/20, NRWE

Das ist nicht weiter verwunderlich. Verblüffend ist wiederum nur, dass es wirklich jemanden gibt, der De-Mail (wenn auch nur in einfacher Form) benutzt!

Recht weiten Raum nimmt in der Entscheidung die Abgrenzung zur nicht überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wonach ein bei Gericht rechtzeitig ausgedrucktes elektroniosch übersandtes Dokument die Schriftform (dann eben als schriftliches Dokument) wahren können soll. Das OLG zeigt Zweifel an diesem Diktum, muss diesen aber nicht nachgehen. Denn hier war, anders als beim BGH, auch dieses Dokument nur in einfacher Textform übermittelt und enthielt nicht etwa das eingescannte Abbild eines schriftlichen = papiernen Dokumentes.

[Nachtrag 2020-07-08:] Das Bundessozialgericht hat diese (wie gesagt: eigentlich ganz klare) Frage nun ganz genauso entschieden:

Nach § 65a Abs 1 SGG kann anstelle des schriftlich einzureichenden Antrags ein elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Dieses muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (§ 65a Abs 3 Alt 1 SGG) oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 Alt 2 SGG). Eine einfache E-Mail genügt dem nicht… Aber auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht erfüllt nicht in jedem Fall die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten. Wird wie vorliegend eine E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übertragungsweg iS von § 65a Abs 3 Alt 2 SGG nur vor, wenn erstens der Absender bei Versand der Nachricht sicher iS von § 4 Abs 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich zweitens die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (§ 65a Abs 3 Alt 2 iVm Abs 4 Nr 1 SGG).

BSG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – B 13 R 35/20 B

[/Nachtrag]