Müller-Terpitz und Rauchhaus erneut zum Entwurf eines E-Government-Gesetzes

Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz und seine wissenschaftliche Mitarbeiterin Alexandra Rauchhaus kommentieren nach ihrem Beitrag in der JurPC 96/2012 zum Referentenentwurf nun in der MMR 1/2013 auf S. 10 den im Kabinett beschlossenen Entwurf eines E-Government-Gesetzes mitsamt der Kritik des Bundesrates und der Erwiderung der Bundesregierung.

Ihre im vorigen Beitrag noch deutliche Kritik an der De-Mail wiederholen Müller-Terpitz und Rauchhaus nicht. Sie setzen sich vielmehr mit der auch vom Bundesrat thematisierten problematisierten Zugangseröffnung für De-Mail auf Seiten der Bürger auseinander. Sie begrüßen den Vorschlag, dass De-Mail-Nutzer ihre Entscheidung über die Zugangseröffnung sowohl in positiver (Eröffnung) wie negativer Hinsicht (Schließung) im Verzeichnis nach § 7 des De-Mail-Gesetzes bekannt geben können sollen, fordern aber mehr:

Insbesondere die Möglichkeit, jederzeit den Zugang wieder schließen zu können, trägt dem Prinzip der Freiwilligkeit Rechnung. Dennoch sollte insofern weiter darüber nachgedacht werden, die Zugangseröffnung kraft Verzeichniseintrags auch verfahrensbeschränkt und/oder befristet zuzulassen. So würde verhindert, dass der Bürger von Behördenkommunikation überrascht wird, z.B. wenn er es versehentlich unterlässt, den Zugang für künftige Verfahren wieder zu schließen.

Dem – für mich plausiblen – Vorschlag des Bundesrates, eine Regelung zur „konkludente[n] Zugangseröffnung für den ‚Rückkanal‘ mittels De-Mail im Einzelfall“ zu schaffen, lehnen Müller-Terpitz und Rauchhaus ab:

Zwar mag vieles dafür sprechen, dass der Bürger pro futuro den elektronischen Zugang für ein Verwaltungsverfahren eröffnen bzw. beibehalten möchte, wenn er einmal auf diesem Wege mit der Verwaltung kommuniziert hat. Dem Bedürfnis des Bürgers, genau zu wissen, wann er einen Zugang für welche Angelegenheit eröffnet hat, ist jedoch Vorrang einzuräumen. Namentlich würde die Gestattung einer konkludenten Zugangseröffnung erneut Bewertungsfragen hervorrufen, wie sie derzeit im Hinblick auf eine konkludente Zugangseröffnung nach § 3a VwVfG diskutiert werden. Diese zu Rechtsunsicherheit führenden Problemlagen sollten nicht in das EGovG-E hineingetragen werden.

Mich überzeugt das nicht. Es geht doch nur um den „Rückkanal“, also die Antwort der Behörde auf eine per De-Mail gestellte Anfrage des Bürgers. Unsicherheit über die „Angelegenheit“ kann also recht eigentlich nicht entstehen. Die angesprochenen „Bewertungsfragen“ stellen sich bei jeder Zugangseröffnung. Die befürchtete „Rechtsunsicherheit“ finde ich daher hinnehmbar.

Ralf Müller-Terpitz / Alexandra Rauchhaus: Das E-Government-Gesetz des Bundes – ein Schritt in Richtung „Verwaltung 2.0”. Geplante Regelungen und Problembereiche, MMR 2013 S. 10.