Die De-Mail des Bundeskartellamtes

Die Bundesregierung beabsichtigt

das E-Government weiter zu fördern und den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechniken zwischen öffentlicher Verwaltung und Unternehmen weiter zu verbessern

und will hierfür den elektronischen Zugang zum Bundeskartellamt erschweren.

Nach § 39 Abs. 1 GWB sind Zusammenschlüsse von Unternehmen vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden. Das war bislang – da eine Formvorschrift fehlt – auch per einfacher E-Mail möglich (wurde indes kaum genutzt), BT-Drs. 17/9852 S. 2. Die Bundesregierung möchte das ändern. § 39 Abs. 1 GWB soll um folgende Sätze ergänzt werden:

Für den Empfang elektronischer Anmeldungen wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur, die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse bestimmt. Die beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bundeskartellamts erreichbar.

Noch mehr Zwang zur Nutzung von Signatur und/oder De-Mail also. „Wer als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht in jedem Problem einen Nagel.“

Und natürlich geht es nur um „Sicherheit“. Der Vorschlag

gewährleistet, dass im Falle einer elektronischen Anmeldung eines Zusammenschlusses die der Anmeldung zugrunde liegenden wirtschaftlich sensiblen Informationen dem Bundeskartellamt sicher vor Manipulationen übermittelt werden und die Anmeldung nur an einen zentralen Zugang des Bundeskartellamtes erfolgt.

Gemerkt, den Schlenker? Die „wirtschaftlich sensiblen Informationen“ sollten, ganz klar, am besten verschlüsselt übertragen werden, um ein Abfangen und Mitlesen zu verhindern. Das spricht aus Sicht des Entwurfs für De-Mail, die ja doppelt und dreifach verschlüsselt ist, §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3 De-Mail-Gesetz. Das kann die Signatur zwar nicht leisten. Doch mit ihr sind die Daten tatsächlich „sicher vor Manipulationen“. Als wäre das bislang als Problem aufgefallen…

Gleichwohl: Die Nutzung einfacher E-Mail soll zurückgedrängt werden.

Die Ergänzung beseitigt damit eine in der Praxis bestehende Unsicherheit über den Beginn des Fristenlaufs und stellt klar, dass Anmeldungen eines Zusammenschlusses per einfacher E-Mail die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und auch keinen Fristenlauf auslösen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31. Mai 2012 – Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Bundestags-Drucksache 17/9852.

Edit: Der Vorschlag ist auch rechtstechnisch fragwürdig. Nach § 3a Abs. 1 VwVfG können einer (Bundes-)Behörde elektronische Dokumente übersandt werden, soweit sie den Zugang hierfür eröffnet hat. Das Bundeskartellamt kann also schon heute die Kommunikationswege bestimmen, und etwa De-Mail zulassen oder die Signatur fordern, oder eben nicht. Die Rechtsfolgen sind heute schon klar. Bestimmte Medien in einem Parlamentsgesetz festzuschreiben ignoriert die Geschwindigkeit des Medienwandels – oder will sich ihm in den Weg stellen. Beides erscheint mir unsinnig.

Im Kommentar: Zur Frage der Verschlüsselung siehe K § 4 Rdnr. 15 und K § 5 Rdnr. 20 ff.