Runderneuerung des Kommentars, Teil I

Manssen, TKMSchöne Nachrichten! Der Kommentar wird runderneuert, fast jeder Paragraph wurde überarbeitet. Die aktuelle 35. Nachlieferung enthält die Paragraphen 1 bis 8, die weiteren kommen mit der nächsten. Das ist neu:

  •  In § 1 Rdnr. 18a ff. werden die Bezüge zum Europarecht ausführlich dargestellt. Das betrifft die Notifizierungspflicht nach der sog. Informationsrichtlinie 98/34/EG, doch vor allem die im Wesentlichen am 1. Juli 2016 in Kraft tretenden Vertrauensdienste-Verordnung 910/2014 vom 23. Juli 2014 zu (ABl.EU 2014 L 257, 73).
  • Die § 1 Rdnr. 46a f. erläutern den Bericht der Bundesregierung über die „elektronische Form“ nach Art. 5 des Gesetzes. (Der Evaluationsbericht nach Art. 4 des Gesetzes erschien erst vorige Woche.)
  • In den § 1 Rdnr. 46c ff. werden die jüngsten Gesetzesänderungen erörtert, insbesondere durch das E-Government-Gesetz und durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes.
  • § 1 Rdnr. 56a befasst sich mit der Auffassung des Innenausschusses des Bundestages, nach heutiger Verkehrsanschauung erkläre der Bürger seine Bereitschaft, De-Mails zu empfangen gegenüber einer Behörde dadurch, dass er sich an sie mit einer De-Mail-Nachricht wendet, etwa indem er so einen Antrag stellt (sog. konkludente Zugangseröffnung, BT-Drs. 17/13139, 17).
  • Die § 1 Rdnr. 79a ff. erläutern umfassend die durch das E-Justiz-Gesetz (und andere) geschaffenen Rechtsfolgenregelungen, insbesondere der Anscheinsbeweis nach § 371a ZPO und der „sichere Zugangskanal“ gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO n. F.
  • In § 1 Rdnr. 79f wird die bisher veröffentlichte (wenige) Rechtsprechung angeführt, die auch hier bereits jeweils Gegenstand war.
  • In § 2 wird die „Änderung eines Redaktionsversehens“ (Streichung des Verweis auf die „Rechtsverordnung nach § 24″) durch das E-Government-Gesetz berücksichtigt, in § 3 die Neufassung des Absatzes 3 durch dieses Gesetz – sowie die Frage erörtert, ob Post-Ident ein De-Mail-konformes Identifizierungsverfahren ist bzw. sein kann.
  • Die § 5 Rdnr. 24 f. und 29a enthalten nun ausführlichere Betrachtungen zum Fehlen der Ende-zu-EndeVerschlüsselung, derweil sich die Rdnr. 31 ff. mit den neuen Sätzen 4 bis 6 des Absatzes 5 zur „absenderbestätigten Mail“ befassen.
  • § 7 wurde in Absatz 3 durch das E-Government-Gesetz um die Verpflichtung der Anbieter ergänzt, den Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine Zugangseröffnung gegenüber Behörden im Verzeichnisdienst bekanntzugeben. Diese Änderung wird in § 7 Rdnr.  10a kommentiert.

Daneben erfuhr die Kommentierung aller Paragraphen zahlreiche kleinere Ergänzungen und Aktualisierungen.