Heise: Jetzt geht’s lo-hos!

Detlef Borchers vermeldet im Newsticker bei heise.de, De-Mail sei „vor dem Start“.

Das De-Mail-System steht kurz vor seinem Start in den Wirkbetrieb. Die Deutsche Telekom will den genauen Starttermin ihrer De-Mail-Infrastruktur am 23. August nennen…

Die Deutsche Telekom, die als T-Systems De-Mail für Firmen und Behörden und unter dem Label T-Online den Dienst für Endkunden anbietet, hat zum Start des Projektes die Presse zu Video-Konferenzen in sieben deutschen Städten eingeladen. Man freue sich sehr darauf, eine sichere E-Mail-Infrastruktur für Bürger, Unternehmen und Behörden zu etablieren, heißt es bei der Telekom.

Die Nutzer des Heise-Forums sind kaum begeistert. Es überwiegen die kritischen Stimmen. Einige bezweifeln ein Bedürfnis nach dieser Art der Kommunikation, der Dienst wird als „Totgeburt“ bezeichnet („‚besser, schneller und billiger‘ tot„), andere verweisen hierzu auf das Ende des „E-Post-Briefs“. Die Idee, für E-Mails Geld zu bezahlen, löst eher Heiterkeit und Befremden aus. Und erneut wird das Fehlen einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bemängelt und als Schwachstelle des Projektes ausgemacht. Statt Euphorie zeigt sich eher Angst vor einer Zwangsbeglückung.

In der Praxis stößt auch die Trennung der (auf der gleichen Technologie basierenden) De-Mail vom allgemeinen E-Mail-Dienst auf Unverständnis und Schwierigkeiten: „Ein Kunde hatte versehentlich bei einer Anfrage seine de-mail-Adresse angegeben. Die Antwort-Email wurde von de-mail rejected.“

Einzig der Nutzer Pa_Ko sucht den Stürmen der Kritik standzuhalten. In schönstem Hochglanz preist er die Vorteile des Systems (ausnahmsweise im Vollzitat):

Finde es nicht schlecht, zukünftig mein Konto per Email kündigen zu
können, eine Versicherung per Email abzuschließen oder auch meinen
Ausweis per Email zu beantragen. Einmal zum Abholen aufs Amt reicht
mir.
Ein Einschreiben mit Rückschein? Teuer und man muss immer wieder zur
Postfiliale latschen, von denen es immer weniger gibt. Oder man füllt
seine Dokumente in einem Blumenladen oder sonst wo aus, je nach dem
wo die Postbude untergebracht wurde. Und steht dann noch Schlange…
Ausserdem: Unternehmen und Behörden haben daran auch ein Interesse,
es spart Papier und verringert die Portokosten. Ein Großteil der
Unternehmen scant schon lange die Post beim Eintreffen und vernichtet
sie dann. Dann doch lieber gleich digital.
Und das Fax kann endgültig in die Tonne 🙂

Ich kann mich leider nicht des Eindrucks erwehren, dass Pa_Ko auf Behörden- oder Anbieterseite steht und deren Sichtweise einzubringen versucht. Auch wenn er dem in einem weiteren Kommentar mit Ungenauigkeiten und einer kleinen Spitze „nach oben“ entgegenzutreten sucht:

Nichts ist 100%ig sicher, aber DE-Mail ist schonmal zertifiziert von
einem Bundesministerium – auch wenn ich denen nicht 100% vertrauen
würde 🙂

Das spannendste an der Diskussion war der Hinweis von xpert71 auf das entsprechende italienische System Posta elettronica certificata. Seit Anfang 2009 muss jede Handelsgesellschaft über eine zertifizierte E-Mail-Adresse verfügen und diese beim Handelsregister hinterlegen. Zertifizierte E-Mails haben den rechtlichen Status eines Einschreibens mit Rückschein, wie die Handelskammer Bozen erläutert.

Bis Jahresende geht es wirklich los!

Holger Schindler beschreibt bei Haufe.de schön die bisherige Entwicklung von De-Mail. Die Redaktion fasst den Beitrag präzise in der Überschrift zusammen: „De-Mail kommt zögerlich ins Rollen„:

Seit Mai 2011 gilt das De-Mail-Gesetz. Es soll die Einführung einer sicheren, vertraulichen und nachweisbaren E-Mail-Kommunikation ermöglichen. Doch für Endanwender und den Mittelstand gibt es bislang erst ein nutzbares Angebot.

Schindler gibt ausführlich die verfügbaren Verlautbarungen der Anbieter wieder („Mentana-Claimsoft: Portal und Gateway-Lösung für alle Kundengruppen“) und lässt sie vom „Milliardenmarkt“ schwärmen („Jährlich werden 1.800 Milliarden E-Mails versendet. Wenn nur ein Prozent davon aus Gründen der Sicherheit künftig über De-Mail laufen, wären dies bereits 18 Milliarden. Hinzu kommen jährlich 17,5 Milliarden Briefe. Rund die Hälfte davon ließen sich wohl durch De-Mails ersetzen…“).

Daneben aber erklärt er auch, warum bislang wenig zu hören ist von der vermeintlich höchst notwendigen Technologie („Telekom konzentriert sich zunächst auf Großkunden, United Internet und Post ohne Zulassung“). Er zeigt zudem die gebotene Skepsis gegenüber den Ankündigungen der Unternehmen. So vermeldet er zwar, „bis Jahresende, so heißt es, soll es auch bei United Internet mit De-Mail wirklich losgehen.“ Er ergänzt jedoch trocken: „Den Start hatte das Unternehmen einst allerdings auch schon für den Herbst 2011 angekündigt.“

Und die Politik? Die „E-Gov­ern­ment-Initiative“ des BMI scheint auch nicht recht vom Fleck zu kommen. Frank-Rüdiger Srocke, stellvertretender Referatsleiter IT4 beim BMI, trommelt auf allen Kanälen, um vorzeigbare Pilotprojekte zu gewinnen, die die schöne Technologie schon lange erwartet und erhofft haben und nun froh sind, sie endlich einsetzen zu können. „Ich hoffe zudem, dass wir auch neue – noch nicht bedachte – Einsatzmöglichkeiten für De-Mail und den neuen Personalausweis in der Verwaltung identifizieren können“, schreibt er etwa bei eGovernment-Computing. Der Vorspann ist allerdings etwas vollmundig, wenn er behauptet, er berichte „über die ersten vier M­onate dieser eGov­ern­ment-Initiative.“ Die Werbung für das Projekt enthält hierzu nämlich nur zwei Sätze:

Derzeit erfolgt die Auswahl der Projekte, die wir unterstützen können, auf Basis von rund 50 Interessensbekundungen, die von April bis Juni eingereicht wurden. Zu den Auswahlkriterien zählen hohe Fallzahlen ebenso wie die gute Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Behörden.

Selbst eine nicht-existente Schraube für Apple-Produkte löst mehr Begeisterung aus.

TNT identifiziert für Francotyp Postalia — und die Telekom

Kurz-Update zum Beitrag Kein Anrecht auf Post-Ident: Wie CIO berichtet die Pressemitteilung der beteiligten Firmen zusammenfasst, haben

TNT Post und die Francotyp-Postalia-Tochter Mentana-Claimsoft … eine Absichtserklärung unterzeichnet, nach der die beiden Unternehmen künftig bei De-Mail – der digitalen und nachweisbaren Alternative zum heutigen papiergebundenen Briefverkehr – zusammen arbeiten wollen. …
Die jetzt getroffene Vereinbarung umfasst sogenannte Ident-Dienste. TNT Post soll die Kunden von Mentana-Claimsoft hierbei unterstützen. 

Und auch die Telekom umgeht ihre Große Schwester. Ihre „IdentPartner“ sind Telekom Shops und Hermes – sowie ebenfalls TNT Post, wie die FAZ bereits im März berichtete.

Elektronische Rechnungen und De-Mail

Wer als Unternehmer von der Möglichkeit des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug Gebrauch machen möchte – das heißt die einem Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer steuermindernd geltend machen oder sich gar vom Finanzamt „zurückzuholen“ –, bedarf unter anderem einer Rechnung des Lieferanten. Diese muss nicht mehr in Papierform vorliegen, sondern kann auch elektronisch übermittelt werden. Zur Verringerung von Betrugsrisiken sieht der auf Art. 233 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG zurückgehende § 14 UStG zwar Formalien vor. So muss jeder Unternehmer die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. In welcher Weise er dies tut, steht ihm aber seit dem Steuervereinfachungssgesetz 2011 frei. Als eine Möglichkeit nennt das Gesetz „jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren […], die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.“ Nach Absatz 3 „gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet“ durch eine qualifizierte Signatur oder eine Übertragung im Wege des EDI.

Die seit 1. Juli 2011 geltende Gesetzesfassung nennt damit De-Mail nicht als Übermittlungsweg, der die Vermutung der Richtigkeit auf seiner Seite hat. Dem entsprechend führt auch der mit Schreiben des BMF vom 2. Juli 2012 (DStR 2012, 1454; hierzu auch Groß/Lamm/Lindgens, DStR 2012, 1413) geänderte Anwendungserlass De-Mail nur als ein Übermittlungsweg neben der E-Mail auf. Auch per De-Mail übersandte Rechnungen müssen deshalb im genannten innerbetrieblichen Kontrollverfahren überprüft werden; eine besondere Vermutung der Echtheit kommt ihnen nicht zu.

Das kritisieren Alexander Seidl, Marc Michael Maisch und Florian Albrecht in ihrem Beitrag für JurPC. Sie weisen auf die besonderen Gefahren der „ungeschützten“ E-Mail hin, die auch durch innerbetriebliche Kontrollverfahren beim Rechnungsempfänger kaum aufzudecken oder gar auszugleichen seien. Bei De-Mail bestünden diese Gefahren aber in weitaus geringerem Maße. Sie kommen – vor allem im Hinblick auf das Fehlen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung – zum Ergebnis:

Abschließend kann festgehalten werden, dass die De-Mail eine erhöhte Verfahrenssicherheit im Vergleich zur einfachen E-Mail aufweist, jedoch nicht im Vergleich zur Briefpost.

und fordern:

Aus rechtspolitischer Sicht […] muss die beispielhafte Aufnahme des De-Mail-Standards dringend empfohlen werden: Die deklaratorische Nennung der De-Mail im Beispielkatalog des § 14 Abs. 3 UStG könnte als Appell an den Rechtsanwender geeignet sein, anstelle der einfachen E-Mail einen sichereren Kommunikationskanal zu wählen.

Im Kommentar: Zur bislang offenen Frage der Rechtsfolgen siehe K § 1 Rdnr. 79 – hierzu auch E-Justiz: Das BMJ präferiert Anwaltspostfächer gegenüber De-Mail; zur Kritik am Fehlen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung siehe K § 1 Rdnr. 35 ff. und 69 sowie K § 5 Rdnr. 25 und die „Warnung“ von Netzpolitik.

De-Mail als „Vertrauensdienst“?

Die Europäische Kommission hat am 4. Juni 2012 mit dem Dokument KOM (2012) 238 den Vorschlag einer Verordnung vorgelegt, die die gegenseitige Anerkennung der verschiedenen nationalen „Vertrauensdienste“ und elektronische Identifizierungen ermöglichen soll.

Hintergrund ist zwar in erster Linie die – aus Sicht der Kommission – enttäuschende Verbreitung der Signaturtechnologie, die zu regeln und zu fördern die inzwischen auch schon wieder 12 Jahre alte Signaturrichtlinie 1999/93/EG angetreten war. (Die Enttäuschung wurde deutlich postuliert im „Stakeholder Workshop“, den die Kommission am 10. März 2011 veranstaltete.) Insbesondere ist die Interoperabilität der verschiedenen nationalen Systeme bislang nicht gesichert. Die Verwendung etwa deutscher Signaturen im europäischen Ausland wird dadurch erschwert. Hierin erkennt die Kommission eine Behinderung für den angestrebten europäischen Binnenmarkt. In der „Digitalen Agenda für Europa“ der Kommission heißt es:

Für den Aufbau einer wirklich digitalen Gesellschaft brauchen wir die effektive Interoperabilität aller IT-Produkte und -Dienste.

Das erfordert zum einen die technische Vereinheitlichung in entsprechenden Normen und Standards. Zum anderen müssen die verschiedenen nationalen Systeme auch rechtlich gegenseitige Anerkennung finden.

Das will die vorgeschlagene Verordnung ermöglichen. Sie soll die Signaturrichtlinie ablösen, ihren Regelungsgehalt erneuern und erweitern.

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Kommentar komplett

Wie prophezeit ist der Kommentar nun mit den jetzt gelieferten zwei Blatt zur De-Mail-KostV komplettiert.

Die Kommentierung befasst sich unter anderem mit der merkwürdigen Regelung des am 29. Februar 2012 im BGBl. I S. 267 veröffentlichten § 2 De-Mail-KostV:

§ 2. Inkrafttreten. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft.

Hierin liegt eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich verfassungswidrig ist. Denn wenn (so Wikipedia)

der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird, […] findet ein nachträglich ändernder Eingriff in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörigen Sachverhalt statt

…, was der Rechtssicherheit als „einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen“ widerspricht.

Doch kennt das Prinzip Ausnahmen. Zu diesen gehört es, dass schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichtregelung nicht entstanden sein kann (BVerfGE 126, 369 = NJW 2010, 3705 L). Das kann eventuell mit Blick auf § 24 De-Mail-Gesetz angenommen werden, der eine Gebührenerhebung in Aussicht stellt – allerdings eben eine entsprechende Verordnung fordert.

Offen aber bleibt jedenfalls: Warum der 14. November 2011?

Müller-Terpitz und Rauchhaus zum Entwurf eines E-Government-Gesetzes

Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz und seine wissenschaftliche Mitarbeiterin Alexandra Rauchhaus kommentieren in der JurPC 96/2012 den Referentenentwurf eines E-Government-Gesetzes. Dieses sieht in § 2 Abs. 1 Satz 2 die Verpflichtung aller Behörden des Bundes vor, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen.

Die Kommentatoren sehen dies kritisch:

… Die Technik [muss] im Stande sein, die Datensicherheit bei der Übertragung von Daten zu gewährleisten. Zweifel sind insofern [bei De-Mail] aufgrund der nicht zwingend vorgeschriebenen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung angezeigt. …  Fehlt es an einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nimmt zwar der weiterleitende De-Mail-Provider eine Verschlüsselung vor. Dies ermöglicht es Mitarbeitern oder Dritten jedoch, vor dieser Verschlüsselung bzw. nach der Entschlüsselung beim Empfangsprovider, auf die Daten zuzugreifen – ein Szenario, das bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht denkbar erscheint. …  Dieser Schutz [des De-Mail-Gesetzes] geht allerdings nicht weiter als bei einem Brief, der bei der Post ausgepackt und in einen neuen Umschlag gelegt wird, wobei der Versender darauf vertrauen muss, dass die Postangestellten seine Nachricht nicht lesen.

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E-Justiz: Das BMJ präferiert Anwaltspostfächer gegenüber De-Mail

Auf die Bundesratsinitiative der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen zur Förderung der E-Justiz folgt nun der Diskussionsentwurf der Bundesjustizministerin. In der begleitenden Pressemitteilung heißt es hierzu:

In vielen Bereichen, wie etwa dem online-Shopping oder dem online-Banking, ist der Rechtsverkehr auf elektronischem Weg bereits eine Selbstverständlichkeit. Bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten gibt es jedoch noch Aufholbedarf. Oftmals sind es rein praktische Gründe sowie unterschiedliche Standards in den einzelnen Bundesländern, die dazu führen, dass die bereits heute möglichen elektronischen Übermittlungsformen nicht genutzt werden. Durch die Regelungen in den Diskussionsentwürfen des Bundesjustizministeriums soll der elektronische Rechtsverkehr zwischen Bürgern und der Justiz weiter gefördert werden. In einigen Jahren sollen deshalb alle Gerichte bundesweit für elektronische Eingänge geöffnet werden. Neben der schon heute möglichen Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur sollen dann auch weitere sichere Übermittlungswege wie De-Mail oder das kostenlose Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zulässig sein. Künftig sollen bundesweit einheitliche und technikneutrale Standards für die elektronische Kommunikation mit der Justiz gelten. Damit korrespondierend soll für Rechtsanwälte die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend sein.

Die Begründung zum Diskussionsentwurf ergänzt:

Als ein Grund [für die Zurückhaltung gegenüber der elektronischen Einreichung] wird regelmäßig die mangelnde Akzeptanz der – für die formgerechte Einreichung notwendigen – qualifizierten elektronischen Signatur genannt. Die mangelnde Akzeptanz beruht zum einen auf einer ungenügenden Benutzerfreundlichkeit, insbesondere im Vergleich zum (Computer-)Fax.

Voraussichtlich ab Mitte 2012 wird mit der De-Mail ein weiterer Kommunikationsweg zur Verfügung stehen, dessen Vorteile (z. B. Authentifizierung der Benutzerkonten) im allgemeinen Geschäftsverkehr, aber auch speziell für e-Justice genutzt werden können.“

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Die De-Mail des Bundeskartellamtes

Die Bundesregierung beabsichtigt

das E-Government weiter zu fördern und den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechniken zwischen öffentlicher Verwaltung und Unternehmen weiter zu verbessern

und will hierfür den elektronischen Zugang zum Bundeskartellamt erschweren.

Nach § 39 Abs. 1 GWB sind Zusammenschlüsse von Unternehmen vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden. Das war bislang – da eine Formvorschrift fehlt – auch per einfacher E-Mail möglich (wurde indes kaum genutzt), BT-Drs. 17/9852 S. 2. Die Bundesregierung möchte das ändern. § 39 Abs. 1 GWB soll um folgende Sätze ergänzt werden:

Für den Empfang elektronischer Anmeldungen wird ausschließlich die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes oder, für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur, die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse bestimmt. Die beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bundeskartellamts erreichbar.

Noch mehr Zwang zur Nutzung von Signatur und/oder De-Mail also. „Wer als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht in jedem Problem einen Nagel.“

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E-Mail als „Kulturtechnik“ und als „Allgemeingut“

Die “Belebungsmaßnahmen für die behördliche Kopfgeburt namens De-Mail“ (©) nehmen Fahrt auf. Nach mehr und mehr Gesetzentwürfen soll sie die Signatur verdrängen. Das gilt für den Bereich der Verwaltung – auf den Referentenentwurf für ein E-Government-Gesetz habe ich schon hingewiesen – ebenso wie für den der Justiz. Die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen haben einen „Diskussionsentwurf einer Bundesratsinitiative für ein Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz“ vorgelegt, der ebenfalls die Signatur durch De-Mail ersetzen möchte.

Der Entwurf sieht einerseits einen enormen Bedarf an einer „elektronisch“ erreichbaren Justiz, andererseits aber eine angesichts dessen verblüffenden Zurückhaltung in der Nutzung des schon heute vorhandenen Angebots. Die Rechtsanwälte als wesentliche „Kunden“ der Justiz zögern danach, ihrerseits den elektronischen Rechtsverkehr als Kommunikationsweg zu akzeptieren und zu nutzen oder aktiv zu fördern (Entwurf S. 70). Am LG Stuttgart gingen im gesamten Jahr 2011 lediglich 425 Schriftsätze, davon 73 Klageschriften, auf elektronischem Wege ein – bei insgesamt 8895 neuen Klageverfahren im gleichen Zeitraum (Radke, Zwischen Wagemut und Angststarre – Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung in der Justiz, ZRP 2012, 113 Fn. 5). Anders sei das, hebt der Entwurf hervor, wo bereits gesetzlicher Zwang besteht wie beim Handelsregister und beim Mahnantrag. Dort habe der elektronische Rechtsverkehr seine  Praxistauglichkeit als Massenverfahren und seinen Nutzen für alle Beteiligten unter Beweis gestellt.

Die Lösung: Zwang überall. Und zugleich Hürden abbauen.

Zunächst soll jeder Rechtsanwalt verpflichtet werden, den Zugang für elektronische Nachrichten der Gerichte (und später dann wohl auch: Behörden) zu öffnen und hierfür „diejenigen kommunikationstechnischen Einrichtungen vorzuhalten, die erforderlich sind, um den Empfang von gerichtlichen elektronischen Dokumenten mit Eingangsbestätigung zu ermöglichen.“ In einem zweiten Schritt sollen die Länder nach fünf Jahren die Möglichkeit erhalten, Rechtsanwälten auch die Einreichung elektronischer Schriftsätze vorzuschreiben, wozu die elektronische Aktenführung bei Gericht gehört. Im dritten Schritt dann soll diese Verpflichtung nach zehn Jahren im Bundesrecht verankert werden.

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