Der Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drs. 17/11473) in der Fassung der Empfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 17/13139) mit den Stimmen der Koalition gegen die gesammelten Stimmen der Opposition abgenickt. Die vergleichsweise Eile – der Bericht des Innenausschusses datiert erst vom Vortag; die Debatte fand spätabends statt – erklärt sich mit dem nahenden Ende der Legislaturperiode und der damit drohenden Diskontinuität. Nun aber kann das Gesetz alsbald dem Bundesrat zugeleitet werden, der etwa am 3. Mai 2013 darüber beraten kann.
Großer Widerstand dürfte dort kaum noch zu erwarten sein, nachdem das Gesetz nun die größten Bedenken der Länder aufgegriffen hat. Die Änderungen durch den Innenausschuss gehen auf einen sicherlich zwischen dem BMI und den Ländern abgestimmten Antrag der Koalitionsfraktionen (Ausschussdrucksache 17–4–714) zurück. So wurde die vom Bundesrat geforderte offene Formulierung zu den „sicheren Übertragungswegen“ in § 3a Abs. 2 VwVfG wie halb in Aussicht gestellt und zu erwarten durch eine zusätzliche Verordnungsgermächtigung realisiert. Nunmehr soll es heißen:
„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.“